Gegenstand der Beschaffung ist die Vergabe von Rahmenverträgen zu Sequenzierungsleistungen nach "Next-Generation"-Sequenzierung (Los 1) sowie "Sanger-Sequenzierung" (Los 2). Dafür wird je Los eine Rahmenvereinbarung mit einem Wirtschaftsteilnehmer geschlossen.
Gegenstand von Los 1 ist die NGS-Sequenzierung (DNA-Aufbereitung, Bibliotheksaufbereitung, Sequenzierung und Analyse). Dafür wird eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen. Next Generation Sequencing (NGS) ist eine Spitzentechnologie, die eine schnelle Sequenzierung von DNA und RNA mit hohem Durchsatz ermöglicht und umfassende Einblicke in das gesamte Genom oder Transkriptom bietet. Die Sequenzierungsdienste sind für das LIB von grundlegender Bedeutung für die Erforschung der Evolution der Arten und der Veränderungen der biologischen Vielfalt. Der Auftragnehmer liefert diese Daten. Gegenstand von Los 2 ist die Sanger-Sequenzierung. Dafür wird eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen. Die Sanger-Sequenzierung ist eine DNA-Sequenzierungsmethode, die seit ihrer Entwicklung ein Eckpfeiler der Genforschung ist. Sie ist bekannt für ihre hohe Genauigkeit und Zuverlässigkeit bei der Bestimmung der genauen DNA-Sequenz. Der Auftragnehmer liefert diese Daten. Weitere Einzelheiten finden sich hierzu in Anlage C02 Leistungsverzeichnis sowie B01 Leistungsbeschreibung
Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung verlängert sich zweimalig um jeweils 12 Monate, sofern die Auftraggeberin der Verlängerung nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der verlängerten Vertragslautzeit widerspricht.
a) Leibniz-Institut zur Analyse des BiodiversitätswandelsMuseum der Natur HamburgMartin-Luther-King Platz 3 20146 Hamburg
b) Leibniz-Institut zur Analyse des BiodiversitätswandelsMuseum KönigAdenauerallee 16053113 Bonn
Angebotssumme gemäß C02 Leistungsverzeich
Leistungserbringungskonzept siehe Anlage 03 Gewichtung der Zuschlagskriterien
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen: § 134 GWB Informations- und Wartepflicht, § 135 GWB Unwirksamkeit und § 160 GWB Einleitung, Antrag. Besonders hervorzuheben ist dabei: 134 Abs. II GWB: "Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an."§ 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mittteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von vergaberechtlichen Rügen gegenüber dem Auftraggeber und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu beachten sind.Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Der Höchstwert der Rahmenvereinbarung je Los beträgt 150.000 EUR.
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach § 56 Abs. 2 VgV.
Es ist eine Erklärung zur Eintragung in das Berufsregister des Sitzes oder Wohnsitzes zu machen, Besteht keine Pflicht, ist eine Erlaubnis zur Berufsausübung auf andere Weise nachzuweisen. Es ist anzugeben, ob der Bieter den freiberuflichen Ingenieuren/Architekten, der Ingenieur- oder Architektenkammer oder den zugelassenen Ingenieuren angehört.
Eigenerklärung, dass eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme je Versicherungsfall in Höhe von EUR 500.000,00 für Personenschäden und in Höhe von EUR 500.000,00 für sonstige Schäden bereits abgeschlossen wurde oder im Auftragsfall eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung gemäß Nr. 2 der Vertragsbedingungen mit einer Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von EUR 500.000,00 und für sonstige Schäden (Sach- und Vermögens-schäden) in Höhe von EUR 500.000,00 (jeweils einfach maximiert je Schadensfall) abgeschlossen wird. Eine entsprechende Zusicherung der Versicherung bzw. ein entsprechender Versicherungsnachweis ist auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen.
Erklärung über den Umsatz im Tätigkeitsbereich des AuftragsBeschreibung: Erklärung über den Umsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags in den letzten drei Geschäftsjahren (in EUR, brutto)
Das Unternehmen muss bereits vergleichbare Leistungen ausgeführt haben. Berücksichtigt werden nur Referenzen des Unternehmens der letzten drei Jahre, d. h. die Leistungen müssen zwischen 01.01.2023 und dem Ablauf der Angebotsfrist abgeschlossen sein. Hinweis: Der Beginn der Leistung kann vor dem 01.01.2023 erfolgt sein. (1) Los 1: Der Bieter (das Unternehmen) muss mindestens drei vergleichbare Referenzprojekte vorweisen können. Ein Referenzprojekt ist mit dem gegenständlichen Auftrag vergleichbar, wenn es NGS-Sequenzierungsleitungen zum Inhalt hat. Mindestens eine der drei Referenzen muss für ein Museum erbracht worden sein. (2) Los 2: Der Bieter (das Unternehmen) muss mindestens drei vergleichbare Referenzprojekte vorweisen können. Ein Referenzprojekt ist mit dem gegenständlichen Auftrag vergleichbar, wenn es Sequenzierungsleistungen Sanger zum Inhalt hat. Mindestens eine der drei Referenzen muss für ein Museum erbracht worden sein.