Die Schätzmenge für die Leistungen, die auf der Grundlage dieser Rahmen-vereinbarung abgerufen werden können, beträgt:
Position 1:
für die Position 1.1: ca. 28.512 Stück / 6 Paletten
für die Position 1.2: ca. 6.804 Stück / 3 Paletten
für die Position 1.3: ca. 5.376 Stück / 3 Paletten
für die Position 1.4: ca. 36.000 Stück / 60 Kartons
für die Position 1.5: ca. 6.000 Stück / 15 Kartons
Position 2:
für die Position 2.1: ca. 42.768 Stück / 9 Paletten
für die Position 2.2: ca. 20.412 Stück / 9 Paletten
für die Position 2.3: ca. 16.128 Stück / 9 Paletten
für die Position 2.4: ca. 64.800 Stück / 108 Kartons
für die Position 2.5: ca. 16.800 Stück /42 Kartons
Die Höchstmenge für die Leistungen, die auf der Grundlage dieser Rahmen-vereinbarung maximal abgerufen werden können, beträgt
Position 1:
für die Position 1.1: 28.512 Stück / 6 Paletten
für die Position 1.2: 6.804 Stück / 3 Paletten
für die Position 1.3: 5.376 Stück / 3 Paletten
für die Position 1.4: 36.000 Stück / 60 Kartons
für die Position 1.5: 6.000 Stück / 15 Kartons
Position 2:
für die Position 2.1: 57.024 Stück / 12 Paletten
für die Position 2.2: 27.216 Stück / 12 Paletten
für die Position 2.3: 21.504 Stück / 12 Paletten
für die Position 2.4: 84.000 Stück / 140 Kartons
für die Position 2.5: 21.600 Stück / 54 Kartons
Nach Erreichen der vereinbarten Höchstabrufmenge ist ein weiterer Einzel-abruf ausgeschlossen; der Rahmenvertrag gilt zu diesem Zeitpunkt als voll-ständig erfüllt.
Siehe insbesondere B02 Rahmenvereinbarungsbedingungen