(1) Ein Unternehmen kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis seiner
Leistungsfähigkeit und Fachkunde der Fähigkeiten Dritter (z.B. Unterauftragnehmer) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Dritten bestehenden Verbindungen. Jeder Dritte, auf dessen Eignung sich der Bieter bezieht, muss die I.2.3_Formblatt Erklärung Eignungsleihe ausfüllen und unterzeichnet mit dem Angebot einreichen. Zudem muss dieser Dritte seine wirtschaftliche und finanzielle sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit nach Maßgabe der Anforderungen in der
Auftragsbekanntmachung unter Verwendung der gestellten Formblätter in dem Umfang nachweisen, in dem sich der Bieter darauf beruft. Unabhängig davon muss auch der Dritte, auf dessen Eignung sich der Bieter beruft, seine Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sowie das Nichtvorliegen der in § 123 GWB und § 124 GWB genannten Ausschlussgründe nach Maßgabe der Auftragsbekanntmachung und unter Verwendung der gestellten Formblätter individuell und vollständig nachweisen. Ein Bieter kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Bieter nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Im Rahmen der Eignungsprüfung wird überprüft, ob das Drittunternehmen, deren Kapazitäten der Bieter in Anspruch nehmen möchte, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllt und ob Ausschlussgründe vorliegen. Erfüllt das Drittunternehmen die entsprechenden Eignungskriterien nicht vollständig oder liegt ein zwingender Ausschlussgrund vor, muss der Bieter dieses Unternehmen ersetzen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Ersetzung des Drittunternehmens zu verlangen, wenn ein fakultativer Ausschlussgrund vorliegt. Hierfür wird dem Bieter eine angemessene Frist gesetzt. Hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit wird verlangt, dass der Bieter und das
Drittunternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe haften, § 47 Abs. 3 VgV.
(2) Die Verfahrensteilnahme in gemeinschaftlicher Form (Bietergemeinschaft) ist zulässig. Eine Bietergemeinschaft wird wie ein Einzelbieter behandelt (§ 42 Abs. 2 S. 1 VgV). Im Angebot haben die Mitglieder der Bietergemeinschaft in der I.2.2_Formblatt Erklärung
Bietergemeinschaft einen bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu benennen. Der bevollmächtigte Vertreter steht in diesem Vergabeverfahren als Ansprechpartner der Bietergemeinschaft zur Verfügung. Die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung muss für
jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft mittels I.2.4_Formblatt Erklärung Befähigung und Erlaubnis
zur Berufsausübung und das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe aus § 123 und § 124 GWB mit der I.2.7_Formblatt Erklärung Ausschlussgründe individuell nachgewiesen werden. Für die übrigen Eignungskriterien kommt es auf die Bietergemeinschaft insgesamt an. Insofern füllt jedes Mitglied die I.2.5_Formblatt Erklärung wirtschaftliche
und finanzielle Leistungsfähigkeit und die I.2.6_Formblatt Erklärung technische und berufliche Leistungsfähigkeit nur
soweit aus, wie es für dieses Mitglied zutrifft. Soweit im Wege der Eignungsleihe auf die Eignung eines Dritten
zurückgegriffen wird, ist zusätzlich das I.2.3_Formblatt Erklärung Eignungsleihe auszufüllen und einzureichen.
(3) Fragen zum Vergabeverfahren sind ausschließlich über die Vergabeplattform zu stellen.
(4) Die Abgabe von Angeboten erfolgt ausschließlich über das Angebotstool der Vergabeplattform und keinesfalls über das Kommunikationsfeld für Bewerber-/Bieterfragen.
(5) Der Auftraggeber hat das Gewerk im Rahmen der vor Projektbeginn erfolgten Festlegung dem 20 %-Kontingent gemäß § 3 Abs. 9 VgV zugeordnet. Die EU-weite Vergabe erfolgt daher freiwillig, um einen möglichst breiten Wettbewerb anzusprechen. Ein Rechtswegzugang zu den Vergabenachprüfungsverfahren besteht in diesen Fällen nicht.