Lieferung eines Konzertflügels (Steinway & Sons D-274 Spirio | r)
Leistungsgegenstand ist die Lieferung eines Konzertflügels des Herstellers Steinway & Sons an die Folkwang Universität der Künste, Standort Duisburg, Konzertsaal, Düsseldorfer Straße 19, 47051 Duisburg. Die Lieferung umfasst ein fabrikneues Instrument einschließlich Transport, Aufstellung im Konzertsaal sowie aller zur Inbetriebnahme und Übergabe erforderlichen Leistungen.
a) Für die erforderlichen Preisangaben ist der Vordruck: Preisblatt (im Weiteren auch: Preisblatt) zu verwenden. Abgefragt wird ein Stückpreis für den zu liefernden Konzertflügel.b) Der angegebene Stückpreis schließt sämtliche mit der Leistung verbundenen Kosten ein, insbesondere Verpackungs-, Liefer-, Transport- und Fahrtkosten, Spesen, Auslagen sowie Nebenleistungen der Auftragnehmerin. Eine gesonderte Vergütung weiterer Kosten erfolgt nicht.c) Änderungen, Ergänzungen oder Kommentierungen des Preisblattes sind unzulässig und führen regelmäßig zum Ausschluss vom Verfahren.d) Für die Wertung des Angebotspreises ist ausschließlich der im Preisblatt angegebene Brutto-Gesamtpreis maßgeblich.
Bestandteile dieses Vertrages sind in der folgenden Reihen- und Rangfolge: a) der Vertragstextb) Anlage 01: Antworten auf Bieterfragen und Hinweise der Folkwang Universitätc) Anlage 02: Leistungsbeschreibungd) Anlage 03: Preisblatte) Anlage 04: Qualitätskonzept der Auftragnehmerinf) Anlage 05: Bewerber-/ Bietergemeinschaftserklärung (= Formular 531 EU) - soweit relevant - g) Anlage 06: Erklärung Unteraufträgen (= Formular 533a EU und 533b EU) - soweit relevant -h) Anlage 07: Erklärung Eignungsleihe (= Formular 534a EU und 534b EU) - soweit relevant -i) Anlage 08: Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil B (VOL/B)j) Anlage 09: Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG NRW) (= Formular 513)k) Anlage 12: Zusätzliche Vertragsbedingungen des Landes NRW (ZVB - NRW) (= Formular 512)Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin finden keine Anwendung, soweit sie im Widerspruch zu den Regelungen und Bestandteilen dieses Vertrages stehen.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)§ 160 Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nachforderungen bleiben, soweit gesetzlich zulässig, vorbehalten. Die Auftraggeberin sieht in Ausübung des ihr insoweit zustehenden Ermessens bei den Angeboten von Nachforderungen ab, die bereits aus anderen Gründen keine Berücksichtigung finden können.
Soweit ihr Beruf erlaubnispflichtig ist, müssen Bieter je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats nachweisen oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen. Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28. März 2014, S. 65) aufgeführt. Der Nachweis der erlaubten Berufsausübung muss im Rahmen des Angebotes als Scan der Originalurkunde oder Datei vorgelegt werden. § 50 VgV bleibt unberührt.
Bieter müssen geeignete Referenzen über zuvor ausgeführte Aufträge in Form einer Liste der im Zeitraum vom 21.11.2020 bis zum 20.11.2025 erbrachten wesentlichen Leistungen angeben. Für jede Referenz sind der Erbringungszeitraum sowie der Leistungsempfänger (öffentlicher oder privater Auftraggeber) zu benennen.
Die Referenzangaben sind im Hinblick auf die Erfüllung der Mindestanforderungen aussagekräftig zu erläutern. Ein bloßes "Ja" oder eine formelhafte Angabe genügt nicht. Es sind alle abgefragten Angaben vollständig in den Vordruck einzutragen. Unvollständige Referenzangaben werden nicht berücksichtigt. Nachforderungen in Bezug auf einzelne oder fehlende Referenzangaben erfolgen nicht.
Die Referenzangaben sind im Rahmen des Angebots durch Eigenerklärung auf dem Vordruck: Eigenerklärung zur Eignung in elektronischer Form vorzulegen. Sofern mehr Referenzen angegeben werden sollen, als der Vordruck Felder vorsieht, kann der Vordruck vervielfältigt werden. § 50 VgV bleibt unberührt.
Im Fall von Bietergemeinschaften muss jedes Mitglied den Vordruck: Eigenerklärung zur Eignung gesondert vorlegen. Die Auftraggeberin prüft auf dieser Grundlage, ob die insgesamt angegebenen Referenzen geeignet sind und die Mindestanforderungen erfüllt sind.
Mindestanforderungen:
Nachzuweisen sind mindestens drei geeignete Referenz des Bieters. Referenzen werden nur dann als geeignet anerkannt, wenn sie anhand der Erläuterungen jeweils sämtlich nachfolgende Merkmale kumulativ aufweisen:
(1.) Lieferung eines Konzertflügelns (Neugerät) des Herstellers Steinway & Sons für einen Referenzkunden(2.) mit 5-jähriger Herstellergarantie(3.) im Zeitraum vom 21.11.2020 bis zum 20.11.2025
Erklärung über den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags
Bieter müssen eine Erklärung über den Umsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrages für die letzten drei Geschäftsjahre vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung abgeben, sofern entsprechende Angaben gemäß § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV verfügbar sind.
Geschäftsjahre, für die Umsätze angegeben werden, müssen jeweils zeitlich abgelaufen sein. Das laufende Geschäftsjahr zählt nicht dazu. Es ist unerheblich, ob das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht oder ob ein Jahresabschluss vorliegt.
Die Erklärung muss im Rahmen des Angebotes durch Eigenerklärung auf dem Vordruck: Eigenerklärung zur Eignung erfolgen. § 50 VgV bleibt unberührt.
Im Fall von Bietergemeinschaften muss jedes Mitglied den Vordruck: Eigenerklärung zur Eignung gesondert vorlegen.
Mindestbedingung:
Der Umsatz des Bieters im Tätigkeitsbereich Auftrages muss in den letzten drei Geschäftsjahren vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung jeweils pro Geschäftsjahr mindestens 250.000 Euro betragen haben.
S. Vertragsbedingungen.