Druckgesteuertes Durchflusskontrollsystem
Die Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät (Fakultät IV) der Universität Siegen ist in verschiedenen Forschungsfelder erfolgreich. Mit dem Bau des INCYTE, dem "Interdisziplinären Forschungszentrum für Nanoanalytik, Nanochemie und cyber-physische Sensortechnologien", werden neue, hochmoderne Laborflächen für die Forschung geschaffen. Im Zuge der Ausstattung des Gebäudes soll ein Druckgesteuertes Durchflusskontrollsystem mit Steuerelementen für einen Rezirkulierenden Fluss für mikrofluidische organ-on-a-chip Anwendungen beschafft werden:
Druckgesteuertes Durchflusskontrollsystem mit Steuerelementen für einen rezirkulierenden Fluss für mikrofluidische organ-on-a-chip Anwendungen. Es wird die Lieferung von Neugeräten erwartet. Angebote mit gebrauchtem und/oder generalüberholten Geräten werden von der Wertung ausgeschlossen. Den Geräten ist eine Bedienungsanleitung in deutscher oder englischer Sprache beizulegen. Den Angeboten ist eine Tabelle mit den Informationen zu den einzelnen Ausschluss- und Bewertungskriterien beizulegen.
Kriterienbewertung gem. Wertungsmatrix
Der Bieter mit dem günstigsten Preis erhält in der Kategorie Preis die maximale Punktzahl und dieser dient als Referenzwert für die weitere Bewertung. Angebote, die den zweifachen Referenzwert oder darüber enthalten, werden mit null Punkten gewertet. Die anderen Angebote werden im Verhältnis hierzu prozentual abgestuft.Der Gesamtangebotspreis muss sämtliche Kosten (z. B. Transport- und Importkosten) sowie alle anfallenden Steuern umfassen. Bitte teilen Sie uns mit, ob Ihr Angebot dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt. Falls ja, wird die Vergabestelle die abzuführende Steuerlast für die Wertung dem Angebotspreis hinzurechnen.
Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die Vergabestelle zu richten.Eine Rüge bzw. der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden oder- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.