Für das Lehrlabor werden Aufspanntische für Motorenprüfstäne im Rahmen der Neuausstattung eines elektrotechnischen Labors der Universität Siegen beschafft.
Es sollen zwei Typen von Aufspanntischen beschafft werden an die allgemeine Anforderungen gestellt werden. Einsatzzweck der Aufspanntische sollen experimentelle Untersuchungen zur universitären Ausbildung von Studierenden im Feld der modernen Antriebstechnik sein.
Diese Ausschreibung ist Teil eines Projektes dessen Gesamtumfang oberhalb der EU-Schwelle liegt. Die einzelnen Lose werden als getrennte Ausschreibungen veröffentlicht. Aufgrund dessen erfolgt die Vergabe im Rahmen eines offenen Verfahrens nach §15 VGV unabhängig vom geschätzten Auftragswert des einzelnen Loses. Der Auftragswert dieses Loses liegt weit unterhalb des zurzeit geltenden EU-Schwellenwertes (221.000 EUR netto).
Qualitätsmerkmale anhand der Bewertungsmatrix
Der Bieter mit dem günstigsten Preis erhält in der Kategorie Preis die maximale Punktzahl und dieser dient als Referenzwert für die weitere Bewertung. Angebote, die den zweifachen Referenzwert oder darüber enthalten, werden mit null Punkten gewertet. Die anderen Angebote werden im Verhältnis hierzu prozentual abgestuft.
Es handelt sich um ein Offenes Verfahren i.S.v. § 119 Abs.3 GWB i.V.m. § 15 VgV.
Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die Vergabestelle zu richten.Eine Rüge bzw. der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden oder- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.