Für mehrere Lehrprüfstände werden verschiedene Geräte für die Neuausstattung eines elektrotechnischen Labors der Universität Siegen beschafft. Hierfür werden im Nachfolgenden allgemeine Anforderungen an die Geräte gestellt. Einsatzzweck der Geräte sollen experimentelle Untersuchungen zur universitären Ausbildung von Studierenden im Feld der modernen Antriebstechnik sein.
Diese Leistungsbeschreibung enthält 8 Lose die wie folgt aufgeteilt sind:
Los 1: DigitalmultimeterLos 2: WärmebildkameraLos 3: SignalgeneratorenLos 4: Lötstation Typ A, Lötstation Typ B und AbsaugungLos 5: Impedanz Analysator und Impedanz Analysator Bias UnitLos 6: DC-QuellenLos 7: Oszilloskope Typ I, Oszilloskope Typ II, Oszilloskope Typ III, Hochspannungs- Differenzialsonden Typ I, Hochspannungs-Differenzialsonden Typ II und StromzangeLos 8: Optisch-isolierter Hochspannungstastkopf
Hölderlinstraße 357076 Siegen
die Bewertung erfolgt pro Los
Die detaillierte Punktaufteilung ist der Bewertungsmatrix zu entnehmen.Die Bewertung erfolgt pro Los.
Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die Vergabestelle zu richten.Eine Rüge bzw. der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden oder- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.