Im Rahmen einer Neuausstattung eines elektrotechnischen Labors der Universität Siegen werden zwei Leistungsanalysatoren, einmal mit mindestens sieben Leistungseingangskanälen und einmal mit mindestens vier Leistungseingangskanälen, mit der dazugehörigen Messtechnik beschafft.
Die Leistungsanalysatoren sollen sowohl an Lehrprüfständen in der Antriebstechnik als auch zur Wirkungsgradbestimmung von leistungselektronischen Schaltungen eingesetzt werden. Die bereits sehr hohen Wirkungsgrade von elektrischen Antrieben und den leistungselektronischen Schaltungen erfordern höchste Genauigkeiten von den Leistungsanalysatoren, daher werden explizit Geräte in der höchsten Ausbaustufe gesucht. Der Einsatz dieser Geräte fordert weiter die Ausbildung der Studierenden am Stand der Technik.Hinweis:Diese Ausschreibung ist Teil eines Projektes dessen Gesamtumfang oberhalb der EU-Schwelle liegt. Die einzelnen Lose werden als getrennte Ausschreibungen veröffentlicht. Aufgrund dessen erfolgt die Vergabe im Rahmen eines offenen Verfahrens nach §15 VGV unabhängig vom geschätzten Auftragswert des einzelnen Loses.
Universität SiegenHölderlinstraße 3, Gebäude A57076 Siegen
Der Bieter mit dem günstigsten Preis erhält in der Kategorie Preis die maximale Punktzahl und dieser dient als Referenzwert für die weitere Bewertung. Angebote, die den zweifachen Referenzwert oder darüber enthalten, werden mit null Punkten gewertet. Die anderen Angebote werden im Verhältnis hierzu prozentual abgestuft.
40 Punkte: Lieferung vor 1. Juli 202530 Punkte: Lieferung vor 1. August 202520 Punkte: Lieferung vor 1. September 2025
Hinweis: Lieferung ab 01.11.2025 gilt als Ausschlusskriterium
Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die Vergabestelle zu richten.Eine Rüge bzw. der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden oder- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.