Gegenstand der Ausschreibung ist die Bestands- und Unterhaltspflege der Außenanlagen folgender Liegenschaften der Universität Siegen:Los 1Liegenschaft PB, Paul-Bonatz-StraßeLiegenschaft H, Hölderlinstraße Liegenschaft AR, Adolf- Reichwein-Straße
Los 2ENC- Walter-Flex-Straße 3Unteres Schloss- Bibliothek Unteres Schloss- Mensa F-S, Sandstraße 16-18
Los 3Erstellung/Fortführung eines Baumkatasters inkl. Baumschau und Baumpflege für alle Liegenschaften
Los 4Pflege der extensiven Dachbegrünung Liegenschaft AR/NL (Laborgebäude) und Gebäude F/S
Bei den Arbeiten handelt es sich um landschaftsgärtnerische Pflegearbeiten einschließlich notwendiger Gehölz- und Baumschnitte sowie der Führung eines dazugehörigen Baumkatasters.Für die Ausführung der Pflegearbeiten als Entwicklungs- und Unterhaltspflege gelten die DIN 18919 und die jeweiligen geltenden Regeln der Technik.
Unter Berücksichtigung aller geforderten Eignungskriterien wird der Zuschlag an das wirtschaftlichste Angebot erteilt.
Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die Vergabestelle zu richten.Eine Rüge bzw. der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden oder- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.