Die Verlängerung der Angebotsfrist wurde bieterseitig angefragt. Es wurde glaubhaft vorgetragen, dass es durch bieterseitig nicht verschuldete (technische) Umstände mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich ist, ein Gebot innerhalb der ursprünglich anberaumten Frist verfahrenswirksam abzugeben.
Vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes bzw. des Nichtdiskriminierungsgebotes einem einzelnen Unternehmer gegenüber ist diese Maßnahme im Lichte der Verhältnismäßigkeit ein angemessenes und geeignetes Mittel, den Wettbewerb einerseits bestmöglich aufrecht zu erhalten, ohne dabei die übrigen potentiellen Bieter andererseits erkennbar zu benachteiligen.