Diverse ESD-konforme Arbeitsplatzausstattung
Beschaffung von ESD-Arbeitsausstattung zum sicheren Arbeiten und Transport in kritischen Arbeitsbereichen, wo eine energetische Aufladung strikt zu vermeiden ist. Die Möbel und Geräte werden für die Probenpräparationslabore des hochschulzentralen, DFG-geförderten Gerätezentrums für Mikro- und Nanoanalytik (MNaF), den Reinraum, sowie chemische und physikalische Labore im INCYTE-Forschungsneubau der Universität Siegen beschafft und stehe als sicherheitskritische Ausstattung den Mitgliedern der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät wie auch hochschulexternen MNaF-/ und Reinraum-Nutzern (Forschungseinrichtungen, Industrie) und den universitären Forschungszentren, dem Zentrum für Sensorsysteme (ZESS), dem Center for Micro- and Nanochemistry and Engineering (C?), dem Center for Innovative Materials (Cm) ergänzend zur vergleichbaren Metallographieausrüstung im Department Maschinenbau zur Verfügung.Die zu beschaffenden Geräte werden zum sicheren Arbeiten, in oben genannten Bereichen benötigt.
Es wird die Lieferung von Neugeräten erwartet. Angebote mit gebrauchtem und/oder generalüberholten Geräten werden von der Wertung ausgeschlossen.
Universität SiegenINCYTE - Forschungsbau (Gebäude AR-NL)Adolf-Reichwein-Straße57076 Siegen
Nach Erfüllung der Ausschlusskriterien gemäß Leistungsbeschreibung ist der Preis das ausschlaggebende Bewertungskriterium.
Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die Vergabestelle zu richten.Eine Rüge bzw. der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden oder- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.