Trockenbettabsorber sowie die Befüllung der Säule des bereits vorhandenen Trockenbettabsorbers der Firma CS Clean Solutions
Der zu beschaffende Trockenbettabsorber sowie die Befüllung der Säule des bereits vorhandenen Trockenbettabsorbers der Firma CS Clean Solutions, sind eine Erweiterung eines bereits vorhandenen Giftgasreinigungssystems, das gesetzlich vorgeschrieben ist um die im Rahmen der Ersteinrichtung INCYTE angeschafften Geräte RIE und ALD betreiben zu können und dabei die vorgegebenen Grenzwerte der TA Luft einzuhalten.
Qualität
Der Auftrag ist gem. Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit b) ii) RL 2014/24/EU (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VGV) im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zu vergeben, da der Auftragnehmer alleiniger Lieferant der vertragsgegenständlichen - in dieser sehr komplexen Form an besondere Anforderungen geknüpften - Leistungen ist. Nur aufgrund dieser Alleinstellung kann die Universität Siegen objektiv den essentiellen Dienstbetrieb der Hochschule mit allen seinen Bereichen und damit den Teil der Daseinsfürsorge des Bildungsauftrages aufrechterhalten - mithin wurde keine künstliche Einschränkung der Auftragsvergabeparameter vorgenommen und es gibt keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung i.S.v. Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit b) Satz 2 RL 2014/24/EU (§ 14 Abs. 6 VGV). Der zu beschaffende Trockenbettabsorber sowie die Befüllung der Säule des bereits vorhandenen Trockenbettabsorbers der Firma CS Clean Solutions, sind eine Erweiterung eines bereits vorhandenen Giftgasreinigungssystems, das gesetzlich vorgeschrieben ist um die im Rahmen der Ersteinrichtung INCYTE angeschafften Geräte RIE und ALD betreiben zu können und dabei die vorgegebenen Grenzwerte der TA Luft einzuhalten. Eine Beschaffung muss daher bei CS Clean Solutions erfolgen, da andere System nicht kompatibel sind.
Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die Vergabestelle zu richten.Eine Rüge bzw. der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden oder- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: jaZusätzliche Informationen: Der Vertrag wird frühestens 10 Kalendertage nach Veröffentlichungdieser Bekanntmachung geschlossen werden (§ 135 Abs. 3S. 1 Nr. 3 GWB).