Implementierung einer elektronischen Zeiterfassung in SAP.
Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung soll eine zentrale elektronische Zeiterfassung eingeführt werden. Diese soll es den rund 8.000 Mitarbeitenden aus Technik, Verwaltung und Wis-senschaft ermöglichen, tägliche Arbeitszeiten, Abwesenheiten - z. B. Krankheitstage, Urlaubstage - sowie projektbezogene Arbeitszeiten (Projektzeiten) digital an einem Ort zu erfassen und verwalten. Dies soll nicht nur der Reduzierung administrativer Aufwände dienen, wie z. B. bei der Beantragung und Genehmigung von Abwesenheiten, sondern auch eine erhöhte Transparenz und Rechtssicherheit schaffen.
Alle Details entnehmen Sie bitte der ausführlichen Beschreibung "Ausschreibung_ASP_Zeiterfassung". Dieses finden Sie im Bereich der Vergabeunterlagen.
Remote/ bei Bedarf, nach Absprache vor Ort.
Implementierungskonzept inkl. Zeitplan
Siehe Ausschreibung_SAP_Zeiterfassung, ab Seite 15
Fachliche Kompetenz
Technische Kompetenz
Preis des Angebots
Gem. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)§ 160 "Einleitung, Antrag" Absatz 3:
3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 GWB Absatz 2 bleibt unberührt,2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 GWB Absatz 1 Nummer 2. § 134 GWB Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
rein elektronische Öffnung
Beschaffungsstelle
Siehe hierzu Vergabeunterlagen, Formular 325