Gegenstand der Ausschreibung ist die Vergabe einer Rahmenvereinbarung über die Belieferung mit Komponenten für Schließanlagen.
Die ausgeschriebenen Produkte sind in zwei Lose aufgeteilt:- Los 1: Mechanische Komponenten (ca. 17.000, - EUR netto Auftragsvolumen pro Jahr)- Los 2: Komponenten des Herstellers Simons Voss (ca. 42.000, - EUR netto Auftragsvolumen pro Jahr)
Unabhängig von der Regelung zur Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen im Vertragstext (§10 Vertragsdauer gemäß Rahmenvereinbarung), sehen wir für diesen Vertrag eine Laufzeit von 4 Jahren vor.
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität BonnAbt. 4.1 - ZSA SG SchließanlagenPoppelsdorfer Allee 31-3353115 Bonn
Der Preis fließt anhand der Preis-Quotientenmethode mit 60 % in die Bewertung ein.
Versand und Lieferzeit für Notfallbedarfe fließen anhand der Preis-Quotientenmethode mit 40 % in die Bewertung ein. Die Kriterien Versand und Lieferzeit für Notfallbedarfe sind in Unterkriterien aufgeteilt. Die genaue Bepunktung kann der Anlage "062_Bewertungskriterien" entnommen werden.
Die Herstellung der angebotenen Artikel muss in der gesamten Lieferkette unter menschenwürdigen Bedingungen durchgeführt sein, d.h. unter Einhaltung der ILO-Konventionen (www.ilo.org). Zum Nachweis ist auf Verlangen des Auftragsgeber vor Zuschlagserteilung oder während der Vertragslaufzeit entweder a) eine bzw. mehrere unabhängige Zertifizierung/en mit Bestätigung der Einhaltung der Mindeststandards der o. g. ILO-Konventionen oderb) entsprechende Verhaltensregeln und/oder Beschreibungen über eingeleitete Maßnahmen zur Einhaltung der ILO-Konventionen des Unternehmens und/oder des Lieferanten bzw. Herstellers zu erbringen.
Gem. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)§ 160 "Einleitung, Antrag" Absatz 3:
3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 GWB Absatz 2 bleibt unberührt,2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 GWB Absatz 1 Nummer 2. § 134 GWB Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Mit einer angemessenen Fristsetzung der Vergabestelle können Unterlagen nach Aufforderung nachgereicht werden.
Zahlungen erfolgen netto innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer vom Lieferanten ausgefertigten Rechnung beim Abnehmer.