Anmietung Maschinenpark für die Hausdruckerei
Gegenstand der Ausschreibung ist die Anmietung, Aufstellung und War-tung für 2 Vollfarbproduktionsmaschinen, 1 Broschürenfinisher (offline), 1 Multifinisher mit integrierter Falzeinheit. Es werden ausschließlich Neugeräte akzeptiert.
Der Vertrag hat eine Grundlaufzeit von 60 Monaten und verlängert sich automatisch um 12 Monate, wenn er nicht 4 Monate vor Ende der Grundlaufzeit gekündigt wird. Nach Ende der Verlängerung endet der Vertrag automatisch und bedarf keiner Kündigung.
HausdruckereiPoppelsdorfer Allee 31-3353115 Bonn
Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes erfolgt nach der Einfachen Richtwertmethode.
Formel "Einfache Richtwertmethode":Wertungskennzahl= Leistungspunkte / Angebotspreis*1.000Der Bieter mit der höchsten Bewertungskennzahl erhält den Auftrag
siehe Vergabeunterlagen
Es muss die Zertifizierung eines Umwelt-Managementsystem des Bieters gemäß den Vorgaben der ISO 14001 oder gleichwertig vor-liegen.
Die Herstellung der angebotenen Artikel muss in der gesamten Lieferkette unter menschenwürdigen Bedingungen durchgeführt sein, d.h. unter Einhaltung der ILO-Konventionen (www.ilo.org). Zum Nachweis ist auf Verlangen des Auftragsgeber vor Zuschlagserteilung oder während der Vertragslaufzeit entweder a) eine bzw. mehrere unabhängige Zertifizierung/en mit Bestätigung der Einhaltung der Mindeststandards der o. g. ILO-Konventionen oderb) entsprechende Verhaltensregeln und/oder Beschreibungen über eingeleitete Maßnahmen zur Einhaltung der ILO-Konventionen des Unternehmens und/oder des Lieferanten bzw. Herstellers zu er-bringen.
Gem. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)§ 160 "Einleitung, Antrag" Absatz 3:
3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 GWB Absatz 2 bleibt unberührt,2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 GWB Absatz 1 Nummer 2. § 134 GWB Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.