Gegenstand der Ausschreibung ist die Vergabe eines Rahmenvertrages für die Lieferung von Clientgeräten sowie Lieferung von Monitoren des Herstellers Dell.
Rahmenvertrag für Arbeitsplatzausstattungen des Herstellers Dell. Lieferung von Clientgeräten und Zubehör sowie Monitoren.Die Ausschreibung wird in 2 Lose aufgeteilt.Die Lose sollen an jeweils einen Bieter bezuschlagt werden.
Diverse Institute im Stadtgebiet Bonn sowie in 53359 Rheinbach und 53639 Königswinter.
Rabattsatz auf Listenpreise
Zertifizierungen gemäß Anlage "Bewertungskriterien" des Bieters.
Nein
Während der Laufzeit dieses Rahmenvertrags kann der Hersteller Dell neue und innovative IT-Geräte oder Funktionen auf den Markt bringen, die nicht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verfügbar waren. Die beiden Parteien erkennen an, dass es wünschenswert ist, solche Innovationen in den Rahmenvertrag zu integrieren, sofern die Kompatibilität mit bestehenden Systemen berücksichtigt wird.
Gem. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)§ 160 "Einleitung, Antrag" Absatz 3:3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 GWB Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 GWB Absatz 1 Nummer 2. § 134 GWB Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabeunterlagen stehen nur unterhttp://www.evergabe.nrw.de/VMPCenter/company/welcome.dokostenlos zur Verfügung.Fremdfirmen Richtlinie der Universität BonnDie Fremdfirmenrichtlinie ist Vertragsbestandteil bei Rechtsgeschäften und ist auf der Internetseite der Universität Bonn, unter:www.fremdfirmen.uni-bonn.deeinzusehen.Parkraumbewirtschaftung der Universität BonnZum 01.10.2015 wurde die entgeltpflichtige Parkraumbewirtschaftung für alle Liegenschaften der Universität Bonn im Stadtgebiet Bonn eingeführt. Nähere Informationen erhalten Sie über den folgenden Link: www.prbab.uni-bonn.deDer Auftraggeber wird auf der Grundlage von europäischen Verordnungen eine Abfrage hinsichtlichEmbargomaßnahmen veranlassen. Sollten Embargotatbestände der Verordnungen bereits vor Zuschlagserteilungerfüllt sein, ist im Falle einer Zuschlagserteilung der Vertrag von vornherein nichtig und gilt als nicht geschlossen.Erfüllt der Auftragnehmer erst nach Vertragsschluss einen Embargotatbestand, ist der Auftraggeber berechtigt,fristlos vom Vertrag zurückzutreten. Erfüllt der Auftragnehmer einen Embargotatbestand, stehen diesem keinerlei Zahlungsansprüche gegen den Auftraggeber zu."