Projektsteuerungsleistung für FoBau Active Sites:Die Universität Duisburg-Essen benötigt einen Projektsteuerer für den Forschungsneubau "Active Sites" am Campus Essen.Der Forschungsneubau soll für eine Nutzung von ca. 120 Personen dienen und eine Nutzfläche (NUF 1-6) von ca. 4.650 qm vorhalten. Der überwiegende Teil der Fläche soll für Labore (ca. 2.600 qm) genutzt werden. Die Anforderungen an die Labore sind hoch, da es sich um hochinstallierte Labore (Chemie-Labore, physikalisch-chemische Labore, Laser Labore, S1/R1) handelt. Zudem sollen Büroräume (ca. 1.600 qm), Besprechungs- und Seminarräume sowie Verkehrs- und Lagerflächen entstehen.
Gegenstand ist die Auftragserweiterung der ursprünglich beauftragten Projektsteuerung.
Die Universität Duisburg-Essen (UDE) hat BMP Baumanagement GmbH (nachfolgend bezeichnet als "BMP")mit Projektsteuerungsvertrag Stand 18.01.2021 über das Bauvorhaben "Neubau ACTIVE SITE - GrundstückAreal Thurmfeld" mit Projektsteuerungsleistungen nach AHO Heft 9 für die Projektstufen 1 bis 5 beauftragt.Als Gesamtvergütung für alle Projektstufen 1 bis 5 wurden im Vertrag insgesamt 762.000,00 EUR nettovereinbart.Der spätere, mit Steuerungsterminplan BMP vom 01.09.2025 und Zahlungsplan BMP vom 17.06.2026konkretisierte Leistungs- und Zahlungsplan weist unter Einbeziehung von Projektstufen 1 bis 5 sowiezusätzlichen Nachtrags- und Projektleitungspositionen eine Gesamt-Nettovergütung von 1.160.551,97 EURnetto aus.Der Projektverlauf ist durch einen detaillierten Terminplan strukturiert; zentrale Meilensteine sind u.a. dieVergabe der GU-Leistungen, der Baubeginn am 08.01.2024, die Übergabe an den Nutzer am 20.09.2028sowie der Projektabschluss (Schlussrechnung, Dokumentation etc.) am 31.12.2028.Mit Nachtragsangebot Nr. 11 vom 22.08.2024, dessen aktueller Auftragswert nach Mitteilung der UDE97.604,00 EUR netto beträgt, sollen Projektleitungsleistungen für den Zeitraum 2026-2027 als Nachtrag zumHauptauftrag Projektsteuerung beauftragt werden. Diese Leistungen betreffen insbesondere diekontinuierliche Projektleitung in der Phase der Ausführung und des Projektabschlusses.
Hierbei handelt es sich um eine Auftragsänderung nach §132 GWB.
Das ursprüngliche Verfahren erfolgte als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. Damals erfolgte die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebot über Qualitäts und Preiskriterien.
Der Antrag auf Nachprüfung ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt."