Der Auftraggeber behält sich vor, den Auftrag stufenweise zu vergeben.
Verbindlich beauftragt wird zunächst eine erste Leistungsstufe, bestehend aus den Leistungsphasen 1 und 2 der Objektplanung aus der HOAI. Der Auftraggeber ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, weitere Leistungsstufen ganz oder teilweise als Option abzurufen.
Die optionalen Leistungen umfassen insbesondere die weiteren Leistungsphasen 3 bis 8 der Objektplanung.
Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Abruf der optionalen Leistungen besteht nicht. Die Ausübung der Optionen erfolgt durch schriftliche Erklärung des Auftraggebers und steht unter dem Vorbehalt des Projektfortschritts, der planerischen und genehmigungsrechtlichen Entwicklungen, des tatsächlichen Bedarfs sowie der Bereitstellung der erforderlichen Haushalts- und Fördermittel.
Der Umfang der optionalen Leistungen ist in den Vergabeunterlagen hinreichend bestimmt beschrieben. Die geschätzte Auftragssumme berücksichtigt den Gesamtwert aller Leistungsstufen einschließlich der optionalen Leistungen gemäß § 3 Abs. 7 VgV.
Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne Leistungsstufen ganz oder teilweise abzurufen sowie den Leistungsumfang innerhalb der vorgesehenen Leistungsbilder anzupassen, soweit dies aus projektbezogenen, technischen, genehmigungsrechtlichen oder betrieblichen Gründen erforderlich wird. Etwaige Änderungen erfolgen ausschließlich im Rahmen der vergaberechtlichen Zulässigkeit, insbesondere unter Beachtung des § 132 GWB.