Beschaffung von drei Syntheseanlagen (hier Modul a) mit zwei Geräten und Modul b) mit einem Gerät) zur Herstellung radioaktiv markierter Arzeneimittel.
Aktuell nimmt die Nuklearmedizin in Bonn national sowie international eine führende Position ein. Mit der grundlegenden Anpassung im vorhandenen Gebäudebestand kann ein optimaler Ablauf in Verknüpfung der bereits vorhandenen Funktionsbereiche erreicht werden. Das Nuklidlabor kann hierdurch die Versorgung mit modernsten radioaktiv markierten Substanzen für Diagnostik und Therapie von Patientinnen und Patienten dauerhaft sicherstellen. Das neue Heißlabor ermöglicht zudem die Entwicklung und den Einsatz neuer radioaktiver Arzneimittel für die Behandlung.Modul a) dient der automatisierten Herstellung radioaktiv markierter Arzneimittel für die nuklearmedizinische Diagnostik und Therapie. Die Anlage führt die einzelnen Herstellungsschritte in einem geschlossenen System selbstständig durch und trägt dadurch zu einer gleichbleibend hohen Herstellungsqualität sowie zum Schutz des Personals vor radioaktiver Strahlung bei. Die Anlage ermöglicht die reproduzierbare Herstellung etablierter Standardradiopharmaka und bildet einen zentralen Bestandteil der routinemäßigen Patientenversorgung sowie der Entwicklung neuer Anwendungen.Modul b) dient ebenfalls der automatisierten Herstellung radioaktiv markierter Arzneimittel. Für bestimmte, insbesondere komplexe radioaktiv markierte Arzneimittel ist zusätzlich eine chromatographische Aufreinigung erforderlich. Hierzu verfügt die Anlage über ein integriertes Aufreinigungssystem (semi-präparative HPLC), das den gewünschten radioaktiven Wirkstoff von Neben- und Ausgangsstoffen trennt. Dadurch kann das Arzneimittel in der für den späteren Einsatz erforderlichen Reinheit hergestellt werden. Die Kombination aus Herstellung und Aufreinigung in einem System ermöglicht einen sicheren und standardisierten Produktionsablauf.Der Umfang des Auftragsvolumens ist in den Vergabeunterlagen dargestellt.
HINWEIS / Aufhebungsvorbehalt bei Überschreiten der Preisobergrenze:Es gilt eine Preisobergrenze von 390.000 EUR brutto für die zu beschaffenden Geräte. Soweit sich im Rahmen der Angebotsauswertung zeigt, dass die Preisobergrenze nicht eingehalten werden kann, behält sich der Auftraggeber vor, das Vergabeverfahren gemäß § 63 Abs. 1 VgV ganz oder teilweise aufzuheben. Auftraggeber und Bieter tragen für diesen Fall die ihnen im Rahmen des Vergabeverfahrens jeweils entstandenen Kosten selbst. Für den Fall der Aufhebung sind, soweit rechtlich zulässig, Schadensersatzansprüche der Bieter ausgeschlossen.
Das Vergabeverfahren unterliegt der Nachprüfung in einem Verfahren gemäß §§ 155 ff. GWB. Die zuständige Vergabekammer leitet einNachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantragserkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der Auftraggeber kann unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern bzw. vervollständigen oder korrigieren lassen. Eine solche Nachforderung, Vervollständigung oder Korrektur ist gemäß § 56 Abs. 3 S. 1 VgV unzulässig, soweit es sich um leistungsbezogene Unterlagen handelt, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand von Zuschlagskriterien betreffen. Es besteht kein Anspruch des Bieters auf Nachforderung fehlender Unterlagen.
Die Bieter/Bietergemeinschaften müssen eine Eigenerklärung, dass der Bieter/das Mitglied einer Bietergemeinschaft in das Berufsregister (Handelsregister oder Handwerksrolle) oder ein vergleichbares Register des Herkunftslandes eingetragen ist, vorlegen (Eigenerklärung, A04).
Von den Bietern/Bietergemeinschaften wird die Angabe der Gesamtumsätze der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre gefordert (Eigenerklärung, A05).
Es sind mindestens 3 Referenzen aus den letzten 3 Jahren zu benennen, die eine dem hier ausgeschriebenen Auftrag vergleichbare Leistung zum Gegenstand hatten (Eigenerklärung, A06). Es sind dabei Angaben zu folgenden Punkten zu machen: - Auftraggeber des Referenzprojektes;- Bezeichnung und Inhalt des Referenzprojektes (Geräteart; Produkt etc.); - Beschreibung der ausgeführten Leistungen (Lieferung, Montage, Wartung etc.); - Ausführungszeitraum; - Auftragsvolumen; - Angabe zur vertraglichen Bindung (Hauptauftragnehmer, ARGE-Partner, Unterauftragnehmer).
Angabe der Anzahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren beschäftigten (festangestellten) Mitarbeiter (Eigenerklärung, A06).