Beschaffung eines 1,5 Tesla Kernspintomographie-Systems.
Das UKB beabsichtigt für die Klinik für Neuroradiologie die Anschaffung eines 1,5 Tesla Kernspintomographie-Systems. Um den Anforderungen der Campus-Bauweise (das Neurozentrum ist baulich getrennt und die Klinik für Neuroradiologie zuständig für alle allgemein- und neuroradiologischen Untersuchungen innerhalb des Zentrums) gerecht zu werden, soll das neu zu beschaffende Gerät das gesamte diagnostische Spektrum der Radiologie abdecken - mit Fokus auf neurologischen Fragestellungen. Geplant ist der Einsatz unter anderem bei akuten neurologischen Notfällen (z. B. Schlaganfällen), in der präoperativen Planung und postoperativen Verlaufskontrolle neurochirurgischer Eingriffe, bei der onkologischen Diagnostik, in der MR-Neurographie, der Diagnostik neuromuskulärer Erkrankungen sowie bei Patient:innen mit Implantaten. Die moderne Technik ermöglicht eine präzisere Bildgebung, verkürzte Untersuchungszeiten und eine höhere Verträglichkeit - auch dank aktueller Entwicklungen in der KI-gestützten Bildakquisition und -verarbeitung. Ziel ist es, die leistungsfähige und patientenzentrierte Versorgung auf universitärem Niveau langfristig sicherzustellen.
Das Vergabeverfahren unterliegt der Überprüfung im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß §§ 155 ff. GWB durch die Vergabekammer. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB).Ein Nachprüfungsantrag ist nach Maßgabe von § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Aufhebungsvorbehalt bei Überschreiten der Preisobergrenze: Auf Basis der Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft gilt für die ausgeschriebene Leistung eine Preisobergrenze in Höhe von 2.640.000,00 EUR brutto. Da weitere Mittel des Auftraggebers unter keinen Umständen zur Verfügung stehen, darf der von der Deutschen Forschungsgemeinschaft empfohlene Betrag nicht überschritten werden. Soweit sich im Rahmen der Angebotsauswertung zeigt, dass für die zu beschaffende Leistung die Höchstpreisgrenze nicht eingehalten werden kann, behält sich der Auftraggeber vor, das Vergabeverfahren gemäß § 63 Abs. 1 VgV ganz oder teilweise aufzuheben. Auftraggeber und Bieter tragen für diesen Fall die ihnen im Rahmen des Vergabeverfahrens jeweils entstandenen Kosten selbst. Für den Fall der Aufhebung sind, soweit rechtlich zulässig, Schadensersatzansprüche der Bieter ausgeschlossen.
§ 56 Abs. 2 Satz 1 VgV: Der öffentliche Auftraggeber kann denBewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zukorrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. § 56 Abs. 3 VgV: Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. § 56 Abs. 4 VgV: Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.
Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe gemäß §§ 123 bis 126 GWB.
Die Bieter/Bietergemeinschaften müssen eine Eigenerklärung, dass der Bieter / das Mitglied einer Bietergemeinschaft in das Berufsregister (Handelsregister oder Handwerksrolle) oder ein vergleichbares Register des Herkunftslandes eingetragen ist, vorlegen (A04).
Von den Bietern / Bietergemeinschaften wird die Angabe der Gesamtumsätze der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre gefordert (Eigenerklärung, A05).
Die Bieter / Bietergemeinschaften müssen ihre technische und berufliche Leistungsfähigkeit nachweisen. Dabei müssen die folgenden genannten Anforderungen im Falle einer Bietergemeinschaft durch die Bietergemeinschaft insgesamt erfüllt sein. Für die Beurteilung der technischen Leistungsfähigkeit einer Bietergemeinschaft wird die Bietergemeinschaft als Ganzes beurteilt. Es ist daher ausreichend, wenn mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft die geforderten Erklärungen und Nachweise erbringt. Es sind Referenzen aus den letzten 5 Jahren zu benennen (Eigenerklärung, A06), die eine dem hier ausgeschriebenen Auftrag vergleichbare Leistung zum Gegenstand hatten. Es sind dabei Angaben zu folgenden Punkten zu machen: - Auftraggeber des Referenzprojektes; - Bezeichnung und Inhalt des Referenzprojektes (Geräteart; Produkt etc.); - Beschreibung der ausgeführten Leistungen (Lieferung, Montage, Wartung etc.); - Ausführungszeitraum; - Auftragsvolumen; - Angabe zur vertraglichen Bindung (Hauptauftragnehmer, ARGE-Partner, Unterauftragnehmer).
Die Bieter / Bietergemeinschaften müssen ihre technische und berufliche Leistungsfähigkeit nachweisen. Dabei müssen die folgenden genannten Anforderungen im Falle einer Bietergemeinschaft durch die Bietergemeinschaft insgesamt erfüllt sein. Für die Beurteilung der technischen Leistungsfähigkeit einer Bietergemeinschaft wird die Bietergemeinschaft als Ganzes beurteilt. Es ist daher ausreichend, wenn mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft die geforderten Erklärungen und Nachweise erbringt. Angabe der Anzahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren beschäftigten (festangestellten) Mitarbeiter (Eigenerklärung, A06).
Die Bieter / Bietergemeinschaften müssen ihre technische und berufliche Leistungsfähigkeit nachweisen. Dabei müssen die folgenden genannten Anforderungen im Falle einer Bietergemeinschaft durch die Bietergemeinschaft insgesamt erfüllt sein. Für die Beurteilung der technischen Leistungsfähigkeit einer Bietergemeinschaft wird die Bietergemeinschaft als Ganzes beurteilt. Es ist daher ausreichend, wenn mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft die geforderten Erklärungen und Nachweise erbringt. Nachweis der Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001:2008 bzw. EN ISO 13485:2003+AC:2009 oder Ministerial Ordinance No. 169 oder 21CFR820 QSReg/GMP (2014) oder einem vergleichbaren zertifizierten Qualitätsmanagement-System (Vorlage des Nachweises).
Sofern zutreffend: Verzeichnis der Unterauftragnehmerleistungen, hierzu ist das als A 09 beigefügte Formblatt "Verzeichnis der Unterauftragnehmerleistungen" zu verwenden; erst auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers, also noch nicht mit dem Angebot, sind die Unterauftragnehmer zu benennen und die Verpflichtungserklärungen der Unterauftragnehmer (A 10) vorzulegen.
Gesamtschuldnerische Haftung, siehe Erklärung Bietergemeinschaft (A 08).
Es gelten die folgenden Vertragsgrundlagen: - Besondere Vertragsbedingungen des UKB Stand 09/2023 - Zusätzliche Vertragsbedingungen des Landes NRW Stand 02/2024 - Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen Stand 10/2018 - Auftrags-Verarbeitungsvertrag des UKB Stand 21.01.2019