Das Universitätsklinikum Bonn (UKB) hat in diesem Verfahren einen Vertrag mit einer Einkaufsgemeinschaft im Gesundheitswesen geschlossen, die für das UKB Beschaffungsdienstleistungen und damit assoziierte Dienstleistungen erbringen soll.
Das UKB ist derzeit Gesellschafter der EK-UNICO GmbH, einer Einkaufsgemeinschaft von dreizehn deutschen Universitätskliniken. Voraussichtlich mit Wirkung zum 31.12.2025 wird das UKB freiwillig aus der Gesellschaft austreten.Das UKB beabsichtigt mit dem ausgeschriebenen Auftrag den Beitritt zu einer Einkaufsgemeinschaft im Gesundheitswesen (Auftragnehmer), die für das UKB Beschaffungsdienstleistungen und damit assoziierte Dienstleistungen in den folgenden Sortimenten erbringt:- Medizinisches und pflegerisches Verbrauchsmaterial und Implantate (Medicalprodukte)- Laborbedarf- Medizin- und Labortechnik einschließlich medizinischer Gebrauchsgegenstände (wie z.B. Infusionsständer)- Wirtschaftsbedarf, Verwaltungsbedarf, IT-Hardware und -SoftwareIm Leistungsumfang nicht enthalten sind Leistungen bzgl. des Sortiments der Apotheke.
Der Vertrag tritt mit der Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren in Kraft. Mit dem 01.01.2026 beginnen die Leistungspflichten des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten mit Wirkung zum 31.12.2028 ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Wird das Kündigungsrecht nicht ausgeübt, endet die Laufzeit des Vertrags grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2030 (Grundlaufzeit). Im Anschluss an die Grundlaufzeit verlängert sich der Vertrag um zwei weitere Jahre, wenn er nicht vom Auftraggeber mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der Grundlaufzeit gekündigt wird.
Eintrittsbonus
Jährlicher Grundbonus
Leistungskonzept
Ziel der ausgeschriebenen Leistungen ist u. a. die Verbesserung der Beschaffungsprozesse und die Beschaffung innovativer Produkte.
Das Vergabeverfahren unterliegt der Nachprüfung in einem Verfahren gemäß §§ 155 ff. GWB. Die zuständige Vergabekammer leitet einNachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantragserkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zurAngebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.