Neubeschaffung von 6 ECMO-Systemen für den Neubau des Herzzentrums am Universitätsklinikum Bonn. Der Neubau des Herzzentrums ist Teil des Medizinischen Modernisierungsprogramms (MedMoP) des Landes NRW. Es dient der Zusammenführung der Bereiche Kardiologie und Herzchirurgie.
Die Uniklinik Bonn ist als ECMO-Zentrum eine fest etablierte Versorgungseinrichtung und betreibt derzeit die ECMO-Systeme der Fa. Getinge vom Typ Cardiohelp 1.
Um den hohen Standard bei der Patientenversorgung weiterhin zu gewährleisten, ist eine Erweiterung der Systeme vorgesehen. Aus diesem Grund werden die Mindestanforderungen für das zuvor genannte System in dieser Ausschreibung beschrieben.
Die angebotenen Systeme müssen hinsichtlich der Bedienoberfläche übereinstimmen und dem ECMO-System "Cardiohelp 1" entsprechen. Dadurch wird sichergestellt, dass das Risiko von Bedienungsfehlern seitens des Bedienpersonals minimiert und diePatientensicherheit gewährleistet wird. An der Uniklinik Bonn ist zudem eine Standardisierung hochkomplexer Geräte, wie derECMO-Systeme, vorgesehen. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass gleiche Geräte eingesetzt und die bestehenden Systeme erweitert werden. Anzubieten ist auch ein Voll-Servicevertrag in der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren nach der Abnahme der Geräte.
Abschluss eines Vollservicevertrages für die vom Hersteller vorgeschriebenen und durchzuführenden Wartungen, Prüfungen, Softwareupdates & Softwareupgrades incl. Materialkosten undFahrkosten über einen Zeitraum von vier Jahren nach der zweijährigen Gewährleistungsfrist. Näheres siehe Leistungsverzeichnis.
Erkennt ein Unternehmen einen Verstoß gegen Vergabevorschriften im vorliegenden Vergabeverfahren, ist dies innerhalb ab 10 Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zurügen. Unabhängig hiervon müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Abgabe von Teilnahmeanträgen bzw. Angeboten gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabe-unterlagen erkennbar sind, müssen ebenfalls innerhalb dieser Frist gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.Werden diese Obliegenheiten nicht beachtet, ist ein Antrag auf Nachprüfung gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB unzulässig. Teilt der Auftraggeber auf eine Rüge eines Unternehmens mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann hiergegen ein Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer gestellt werden. Der Antrag ist unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach dem Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Dem Auftraggeber steht für die Beschaffung der Geräte ein Budget von 500.000 EUR brutto, also exklusive der optionalen Leistungen und aller Dienstleistungen wie Wartung etc,, gemäß der Förderung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verfügung. Da weitere Mittel des Auftraggebers grundsätzlich nicht zur Verfügung stehen, darf der genannte Betrag nicht überschritten werden. Soweit sich im Rahmen der Angebotsauswertung zeigt, dass für die zu beschaffende Leistung die Höchstpreisgrenze nicht eingehalten werden kann, behält sich der Auftraggeber vor, das Vergabeverfahren gemäß § 63 Abs. 1 VgV ganz oder teilweise aufzuheben. Auftraggeber und Bieter tragen für diesen Fall die ihnen im Rahmen des Vergabeverfahrens jeweils entstandenen Kosten selbst. Für den Fall der Aufhebung sind, soweit rechtlich zulässig, Schadensersatzansprüche der Bieter ausgeschlossen.
Der Auftraggeber kann unter Beachtung derGrundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung fehlende,unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern bzw.vervollständigen oder korrigieren lassen oder eine Aufklärung überaufklärungsbedürftige Inhalte der Angebote, ggf. auch mehrfach, betreiben.Eine solche Nachforderung, Vervollständigung oder Korrektur ist gemäß §56 Abs. 3 S. 1 VgV unzulässig, soweit es sich um leistungsbezogeneUnterlagen handelt, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angeboteanhand von Zuschlagskriterien betreffen. Es besteht kein Anspruch desBieters auf Nachforderung fehlender Unterlagen.
Es ist eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegender gesetzlichen Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB abzugeben. Abgabeeiner Eigenerklärung zum Nichtvorliegen der Ausschlussgründen nach der VO(EU) 2022/576.
Die Bieter/Bietergemeinschaften müssen eineEigenerklärung, dass der Bieter / das Mitglied einer Bietergemeinschaft indas Berufsregister (Handelsregister oder Handwerksrolle) oder einvergleichbares Register des Herkunftslandes eingetragen ist (ggf. Auszugaus dem Handelsregister), vorlegen.
Von den Bietern/Bietergemeinschaften wird die Angabe derGesamtumsätze der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre gefordert.
Es sind mindestens 3 Referenzen aus den letzten 3 Jahrenzu benennen, die eine dem hier ausgeschriebenen Auftrag (im finanziellenund inhaltlich komplexen Umfang) vergleichbare Leistung zumGegenstand hatten. Es sind dabei Angaben zu folgenden Punkten zumachen: - Auftraggeber des Referenzprojektes; - Bezeichnung und Inhaltdes Referenzprojektes (Geräteart; Produkt etc.); - Beschreibung derausgeführten Leistungen (Lieferung, Montage, Wartung etc.); -Ausführungszeitraum; - Auftragsvolumen; - Angabe zur vertraglichenBindung (Hauptauftragnehmer, ARGE-Partner, Unterauftragnehmer).
Angabe der Anzahl der in den letzten 3 abgeschlossenenGeschäftsjahren beschäftigten (festangestellten) Mitarbeiter
Nachweis der Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001:2008bzw. EN ISO 13485 oder Ministerial Ordinance No. 169 oder 21CFR820QSReg/GMP (2014) oder einem vergleichbaren zertifiziertenQualitätsmanagement-System.
Bieter müssen angeben, ob und ggf. welche Teile derLeistung sie an Nachunternehmer weitergeben wollen. Auch mit demBieter im Sinne des Konzernrechts verbundene Unternehmen sind beiEinbindung in die Leistungserbringung als Nachunternehmer einzuordnen.