Beschaffung von EKG-Geräten und Langzeit-Blutdruck-Geräten für das UK Bonn.
Die Universitätsklinik Bonn AÖR beabsichtigt für den Neubau des Herzzentrums die Neubeschaffung von der Komplettausstattung für EKG-Geräte und Langzeit-Blutdruck-Geräte. Der Neubau des Herzzentrums ist Teil des Medizinischen Modernisierungsprogramms (MedMoP) des Landes NRW. Es dient der Zusammenführung der Bereiche Kardiologie und Herzchirurgie.
Die Beschaffung der EKG-Geräte wird als Rahmenvereinbarung ausgeschrieben. Beabsichtigt ist die unmittelbare Beschaffung der für das Herzzentrum erforderlichen 30 Geräte unmittelbar nach Zuschlag (Mindestbedarf). Über den Laufzeit der Rahmenvereinbarung von maximal vier Jahren können maximal bis zu 50 EKG-Geräte auf Grundlage der Rahmenvereinbarung beschafft werden (Obergrenze).
Alle angebotenen und zu liefernde Produkte und Medizinprodukte müssen allen anerkannten Regeln der Technik entsprechen, sowie die rechtlich vorgeschriebenen, grundlegenden Anforderungen erfüllen und sofern erforderlich, in allen Teilen den einschlägigen Richtlinien, Bestimmungen und Verordnungen entsprechen, insbesondere die entsprechenden Anforderungen der Europäischen Norm EN 60601-1. Das Gerät erfüllt die Voraussetzungen dafür, dass ohne Einschränkungen für die Dauer von mindestens 10 Jahren Wartungs-, Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, undServicearbeiten am Gerät / System (vom AN, AG oder einemDritten) durchgeführt werden können. Dies schließtinsbesondere auch die vollständige Ersatzteilverfügbarkeit fürmindestens 10 Jahre ein, die der AN garantiert.
Die Umsetzung der Maßnahme soll im Herbst 2025 erfolgen.Näheres siehe Leistungsverzeichnis.
Abschluss eines Vollservicevertrages für die vom Hersteller vorgeschriebenen und durchzuführenden Wartungen, Prüfungen, Softwareupdates & Softwareupgrades incl. Materialkosten und Fahrkosten. Ein Anspruch auf Beauftragung der Optionen besteht nicht. Näheres siehe Leistungsverzeichnis.
Für die ausgeschriebene Leistung gilt eine Preisobergrenze in Höhe von 390.000 EUR inkl. USt. für die Mindestabnahmemenge der 30 unmittelbar aus der Rahmenvereinbarung zu beschaffenden Gerät, also exklusive der optionalen Leistungen, aller Dienstleistungen wie Wartung etc. und möglicherer weiterer Einzelabrufe aus der Rahmenvereinbarung.
Da weitere Mittel des Auftraggebers derzeit nicht zur Verfügung stehen, darf der genannte Betrag nicht überschritten werden. Soweit sich im Rahmen der Angebotsauswertung zeigt, dass für die zu beschaffende Leistung die Höchstpreisgrenze nicht eingehalten werden kann, behält sich der Auftraggeber vor, das Vergabeverfahren gemäß § 63 Abs. 1 VgV ganz oder teilweise aufzuheben. Auftraggeber und Bieter tragen für diesen Fall die ihnen im Rahmen des Vergabeverfahrens jeweils entstandenen Kosten selbst. Für den Fall der Aufhebung sind, soweit rechtlich zulässig, Schadensersatzansprüche der Bieter ausgeschlossen.
Erkennt ein Unternehmen einen Verstoß gegen Vergabevorschriften im vorliegenden Vergabeverfahren, ist dies innerhalb ab 10 Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Unabhängig hiervon müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Abgabe von Teilnahmeanträgen bzw. Angeboten gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabe-unterlagen erkennbar sind, müssen ebenfalls innerhalb dieser Frist gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Werden diese Obliegenheiten nicht beachtet, ist ein Antrag auf Nachprüfung gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB unzulässig. Teilt der Auftraggeber auf eine Rüge eines Unternehmens mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann hiergegen ein Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer gestellt werden. Der Antrag ist unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach dem Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Die Bieter/Bietergemeinschaften müssen ihre technische und berufliche Leistungsfähigkeit nachweisen. Dabei müssen die folgenden genannten Anforderungen im Falle einer Bietergemeinschaft durch die Bietergemeinschaft insgesamt erfüllt sein. Für die Beurteilung der technischen Leistungsfähigkeit einer Bietergemeinschaft wird die Bietergemeinschaft als Ganzes beurteilt. Es ist daher ausreichend, wenn mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft die geforderten Erklärungen und Nachweise erbringt.
Der Auftraggeber kann unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern bzw. vervollständigen oder korrigieren lassen oder eine Aufklärung über aufklärungsbedürftige Inhalte der Angebote, ggf. auch mehrfach, betreiben. Eine solche Nachforderung, Vervollständigung oder Korrektur ist gemäß § 56 Abs. 3 S. 1 VgV unzulässig, soweit es sich um leistungsbezogene Unterlagen handelt, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand von Zuschlagskriterien betreffen. Es besteht kein Anspruch des Bieters auf Nachforderung fehlender Unterlagen.
Es ist eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen der gesetzlichen Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB abzugeben.Abgabe einer Eigenerklärung zum Nichtvorliegen der Ausschlussgründen nach der VO (EU) 2022/576.
Es sind mindestens 3 Referenzen aus den letzten 3 Jahren zu benennen, die eine dem hier ausgeschriebenen Auftrag (im finanziellen und inhaltlich komplexen Umfang) vergleichbare Leistung zum Gegenstand hatten. Es sind dabei Angaben zu folgenden Punkten zu machen: - Auftraggeber des Referenzprojektes; - Bezeichnung und Inhalt des Referenzprojektes (Geräteart; Produkt etc.); - Beschreibung der ausgeführten Leistungen (Lieferung, Montage, Wartung etc.); - Ausführungszeitraum; - Auftragsvolumen; - Angabe zur vertraglichen Bindung (Hauptauftragnehmer, ARGE-Partner, Unterauftragnehmer).
Bieter müssen angeben, ob und ggf. welche Teile der Leistung sie an Nachunternehmer weitergeben wollen. Auch mit dem Bieter im Sinne des Konzernrechts verbundene Unternehmen sind bei Einbindung in die Leistungserbringung als Nachunternehmer einzuordnen.
Von den Bietern / Bietergemeinschaften wird die Angabe der Gesamtumsätze der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre gefordert.
Die Bieter/Bietergemeinschaften müssen eine Eigenerklärung, dass der Bieter / das Mitglied einer Bietergemeinschaft in das Berufsregister (Handelsregister oder Handwerksrolle) oder ein vergleichbares Register des Herkunftslandes eingetragen ist (ggf. Auszug aus dem Handelsregister), vorlegen.
Angabe der Anzahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren beschäftigten (festangestellten) Mitarbeiter.
Nachweis der Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001:2008 bzw. EN ISO 13485 oder Ministerial Ordinance No. 169 oder 21CFR820 QSReg/GMP (2014) oder einem vergleichbaren zertifizierten Qualitätsmanagement-System