1. VorhabenDas Gebäude Dermatologie befindet sich im Norden des Venusberg-Campus. Es grenzt westlich unmittelbar an die Sigmund-Freud-Straße und östlich an eine der Hauptverkehrsstraßen von Nord nach Süd innerhalb des Campus an. Der Bau ist gegliedert in die Bauteile B1 bis B7. Da der Bauteil B5 aufgrund der Errichtung Seilbahn abgerissen werden muss, müssen die dortigen Büroflächen der Dermatologie und der MKG anderweitig verortet werden. Hierfür sollen die derzeitigen Nutzungen aus Bauteil B6 (IMBIE) aus den Räumen im 1. und teilweise im 2. Obergeschoss umgezogen werden. Die freiwerdenden Flächen müssen teils geringfügig renoviert, teils umgebaut werden. Die Renovierungs-arbeiten im 2.OG im Bereich der neuen Büros sind nicht Bestandteil der Maßnahme. Des Weiteren ist aufgrund des gestiegenen Bedarfs der Dermatologie eine Neustrukturierung der Funktionen notwen-dig. Hiermit verbunden sind Umzugsrochaden, damit jeweils freie Flächen saniert werden können. Auch die Pflegestationen im EG und 1.OG sind sanierungsbedürftig. Zudem werden im 1.OG in Bau-teil B3 insgesamt 5 Patientenzimmer gemäß PKV Standard ertüchtigt. Zur Versorgung der PKV Zim-mer dort und im 2.OG wird in B6 im 2.OG eine PKV Küche untergebracht.Ebenfalls Bestandteil der Maßnahme ist die Neustrukturierung und Sanierung der MKG Arztzimmer in B4 im 2.OG.
Beschreibung der Elektroarbeiten:Im Gebäudeteil B3 Station Hoffmann, im 1. Obergeschoss, werden im Rahmen einer Sanierungsmaß-nahme Elektroinstallationsarbeiten in Teilbereichen der Station durchgeführt.Die Station wird für die Dauer der Arbeiten vollständig geräumt, während der Klinikbetrieb in den an-grenzenden Bereichen weiterhin aufrechterhalten bleibt. Entsprechend sind alle Arbeiten mit besonde-rer Rücksicht auf die betrieblichen Abläufe, die Sicherheitsbestimmungen und die Koordination mit der Bauleitung auszuführen.Die Maßnahme umfasst die Kernsanierung von fünf PKV-Zimmern einschließlich der zugehörigen Sanitärbereiche (WC/Dusche) sowie eine Pinselsanierung der übrigen Stationsflächen.
Im Rahmen einer europaweiten offenen Ausschreibung sind beauftragt worden, Leistungen für das Gewerk Starkstromanlagen und Nachrichtentechnik.
01 KGR 440 Starkstromanlagen1.1 Qualifizierter Rückbau ELT1.2 KGR 444 Installationsanlagen1.3 KGR 445 Beleuchtungstechnik1.4 KGR 446 Blitzschutz- und Erdungsanlagen1.5 Brandschutzdecke Flur1.6 KGR 449 Sonstiges2 KGR 450 Nachrichtentechnik2.1 Qualifizierter Rückbau NT2.2 KGR 452 Such- und Signalanlagen2.3 KGR 457 Übertragungsnetze 2.4 KGR 459 Sonstiges
100 % Preis
Das wertbare Angebot mit dem niedrigsten rechnerisch geprüftem Angebotspreis erhält den Zuschlag
Auf die Ausschlussfristen gemäß § 160 GWB wird ausdrücklich hingewiesen!
Nachfolgeregelung im Falle der Kündigung des Auftragnehmers"Für den Fall, dass der zunächst bezuschlagte Bieter vor vollständiger Vertragserfüllung, insbesondere durch Kündigung oder Insolvenz, als Auftragnehmer ausfällt, behält sich der Auftraggeber ausdrücklich das Recht vor, dem im Vergabeverfahren nächstplatzierten Bieter, dessen Angebot der ursprünglichen Angebotswertung unmittelbar nachfolgte, den Auftrag zu exakt denjenigen Bedingungen (insbesondere zum Angebotspreis und den vertraglichen Konditionen), die im Rahmen des Vergabeverfahrens von diesem Bieter angeboten und geprüft wurden, anzutragen. Dies erfolgt vorbehaltlich einer erneuten technischen und rechnerischen Prüfung des Angebots des nächstplatzierten Bieters."
Hinweis zum Formblatt 221 (Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation):Das Formblatt 221 wird vom Auftraggeber ausschließlich zur Transparenz und Plausibilitätsprüfung der Angebotskalkulation angefordert. Es dient nicht der Wertung und wird nicht Bestandteil des Vertrages. Die darin angegebenen Zuschlagssätze (Baustellengemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn) entfalten keine verbindliche Wirkung im Vertragsverhältnis.Bei späteren Nachtragsprüfungen oder Preisfortschreibungen kann der Auftraggeber diese Werte als Orientierungsgröße heranziehen, soweit sie nachvollziehbar und marktüblich sind. Maßgeblich für die Vergütung bleiben die tatsächlich nachweisbaren Kosten und die Regelungen des § 2 VOB/B.