Wartungsarbeiten am Montag, 27.04.2026 von ca.14:00 bis 16:00 Uhr

Verfahrensangaben

SAP HCM

VO: VgV Vergabeart: Vergabebekanntmachung Status: Veröffentlicht

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Universitätsklinikum Bonn AöR
DE 811 917 555
Venusberg-Campus 1
53127
Bonn
Deutschland
DEA22
Zentraler Einkauf
einkauf@ukbonn.de
+49 22828716914

Angaben zum Auftraggeber

Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
Gesundheit

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammer Rheinland bei der Bezirksregierung Köln, Spruchkörper Köln
05315-03002-81
50606
Köln
Deutschland
DEA23
VKRheinland@bezreg-koeln.nrw.de
+49 2211473116

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Lieferungen

CPV-Codes

48000000-8
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Das Universitätsklinikum Bonn AöR (UKB) hat bei der SAP Deutschland SE & Co. KG, Hasso-Plattner-Ring 7, 69190 Walldorf, https://www.sap.com/ (im Folgenden "SAP") HCM-Softwareleistungen - konkret SAP Payroll Processing PCE, SAP Core HCM Cloud (private edition) und SAP AI Units - beauftragt.

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Der Auftraggeber sah sich veranlasst, die Verfahrensart als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) VgV zu bestimmen. Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV kann der Beschaffungsbedarf zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden. Diese Entwicklung ist zum einen darauf zurückzuführen, dass aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Ein weiterer Aspekt betrifft den Schutz von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten. In diesem Fall wird der Zuschlag an ein einziges Unternehmen erteilt. Die Auftraggeberin vertritt die Auffassung, dass eine Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtens ist. Im Folgenden erfolgt die Begründung des Sachverhalts. Die vorliegende Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013 - VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2012 - VII - Verg 10/12, SatWaS/MoWaS u. Beschluss vom 27.06.2012 - VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) zeigt, dass die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten werden, da (1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, (2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, (3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind, (4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. SAP HCM / SAP Core HCM Cloud basiert auf einer proprietären Infotypen-Architektur (Infotyp 0000-0999 für Personalstammdaten, Infotyp 1000 ff. für Organisationsmanagement, Infotyp 2001 ff. für Zeitwirtschaft), die ausschließlich auf der SAP-Datenbankplattform lauffähig und nicht vollständig in Drittsysteme exportierbar ist. Kein Drittanbieter kann diese Architektur ohne SAP-Lizenzierung replizieren. Diese systemimmanente Geschlossenheit begründet den Ausschluss jeglichen Wettbewerbs im technischen Sinne.
***
Der SAP Payroll Processing PCE extra stack ist die zentrale Entgeltabrechnungskomponente, lizenziert für 10.001 User. Die Payroll Control Center Edition (PCE) ist SAPs Architektur für die cloudbasierte Entgeltabrechnung mit nativer Integration in die SAP-Systemlandschaft des UKB. Kein Drittanbieter bietet eine vollständig kompatible Entgeltabrechnungslösung an. Hinzu tritt die zwingende Zertifizierungsdimension: Der SAP Payroll Processing PCE ist vom GKV-Spitzenverband (DEÜV) und vom Bundeszentralamt für Steuern (ElStAM) als zertifiziertes Meldeverfahren anerkannt - für ein Universitätsklinikum mit mehreren tausend Beschäftigten unverzichtbar.
Ein weiteres Alleinstellungsmerkmal ist die TV-L-Abbildungsfähigkeit: Das SAP-System enthält vor-konfigurierte Abrechnungsbausteine für den Tarifvertrag TV-L, die alle relevanten Entgeltgruppen, Stufensteigerungen, Jahressonderzahlungen und Leistungsentgelte nach § 18 TV-L abbilden.
Die private edition ist für das UKB als Universitätsklinikum mit besonders schutzbedürftigen Daten zwingend erforderlich. Kein Alternativanbieter bietet eine vergleichbare private-edition-Architektur für HCM und Payroll im deutschen Markt an.
SAP verpflichtet seine Mitarbeiter entsprechend § 203 StGB zur Geheimhaltung fremder Geheimnisse, die ihnen bei der Tätigkeit für das UKB bekannt werden. Die gleiche Verpflichtung gilt für Subunternehmer und sonstige mitwirkende Personen.
Das im SAP-System des UKB implementierte Berechtigungskonzept (Rollenmodell auf Basis von SAP Authorization Objects, insbesondere P_ORGIN und P_PERNR zum Schutz sensitiver Personaldaten gemäß DSGVO) ist vollständig auf das SAP-eigene Sicherheitsmodell aufgebaut. Eine Übertragung auf ein Fremdsystem würde eine vollständige Neuentwicklung erfordern, verbunden mit erheblichen Datenschutzrisiken in der Übergangsphase - insbesondere hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit von Krankenhausbeschäftigtendaten.
SAP und das UKB vereinbaren die Bestimmungen der "Vereinbarung über die Datenverarbeitung" (DPA) für die Cloud Services. Produktspezifische Ergänzende Bedingungen enthalten für bestimmte Cloud Services über das DPA hinausgehende Verpflichtungen. Diese DPA-Konstellation ist ein weiteres Alleinstellungsmerkmal, da Alternativanbieter keine äquivalenten, auf das SAP-System abgestimmten DPA-Regelungen anbieten können.
Die Entgeltabrechnung im Universitätsklinikum unterliegt einem dichten Geflecht öffentlich-rechtlicher Anforderungen. SAP Payroll Processing PCE verfügt über die DEÜV-Zertifizierung (§ 28a SGB IV), die ElStAM-Zertifizierung (§§ 39-42 EStG), die vollständige TV-L-Abbildung einschließlich TVÄrzte-TdL, Ausbildungsvergütungen nach TVA-L BBIG, integrierte GRV-Meldeverfahren (SGB VI), automatisierte Lohnzettelgenerierung (§ 108 GewO), Datenschutzfunktionen (DSGVO/BDSG), Arbeitszeitregelungen (ArbZG) sowie die vertragliche Absicherung des Berufsgeheimnisschutzes (§ 203 StGB). Kein konkurrierendes System bildet diesen Anforderungskanon in vergleichbarer Tiefe und Zertifiziertheit ab.
Während der Laufzeit erhält das UKB SAP AI Units zur Aktivierung von KI-Funktionen. Die Aktivierung setzt eine aktuelle Subskription für den jeweiligen Cloud Service voraus. Die SAP AI Units sind technisch untrennbar mit den lizenzierten HCM Cloud Services verbunden und können ausschließlich über SAP bezogen werden. Alle erworbenen Kapazitätseinheiten werden mit den KI-Kapazitätseinheiten gepoolt, die das UKB von SAP SE oder verbundenen Unternehmen erhält. Diese proprietäre Architektur ist durch Drittanbieter nicht replizierbar (Fortsetzung unten unter "Begründung der Direktvergabe - Sonstige Begründung").

Umfang der Auftragsvergabe

0,01
EUR
0,01
EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

---
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Venusberg-Campus 1
53127
Bonn
Deutschland
DEA22

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Bewertung erfolgt über nach Punkten gewichtete Kriterien

Zuschlagskriterium

Preis
Preis TCO

Preis TCO

Gewichtung
100,00
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu Optionen

Zusätzliche Angaben

Der Gesamtwert der Beschaffung und der Gesamtwert des Auftrages werden zur Wahrung der Betriebs- u. Geschäftsgeheimnisse des vorgesehenen Auftragnehmers nicht bekannt gegeben (Platzhalter 0,01 Euro aus technischen Gründen).

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb

Begründung der Direktvergabe

Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist

(Fortsetzung Begründung Direktvergabe von oben) Das rechtliche Alleinstellungsmerkmal ergibt sich aus § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) VgV. Die SAP Deutschland SE & Co. KG hält umfassende Ausschließlichkeitsrechte: Urheberrechte an Softwarekomponenten, Infotypenstrukturen und ABAP-Programmbibliotheken (§§ 69a ff. UrhG), Datenbankschutzrechte (§ 87a UrhG), Markenschutzrechte sowie den Schutz von Geschäftsgeheimnissen (technische Schnittstellenspezifikationen, PCE-Architektur) nach dem GeschGehG.

Die Lizenzrechte werden ausschließlich von SAP und ihren Verbundenen Unternehmen vergeben. Drittunternehmen können ohne entsprechende SAP-Lizenzierung keine vollständig kompatible HCM-Lösung entwickeln oder anbieten.
Das UKB führte eine europäische Marktrecherche gemäß den EuGH-Anforderungen (Rs. C-275/08) durch und prüfte Alternativszenarien eingehend. Gemäß § 14 Abs. 6 VgV dürfen keine vernünftigen Alternativen oder Ersatzlösungen vorhanden sein; der mangelnde Wettbewerb darf nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Vergabeparameter sein. Beide Voraussetzungen sind erfüllt.
Die Prüfung von Alternativsystemen ergibt ein deutlich höheres Gesamtkostenvolumen, insbesondere durch vollständige Datenmigration, Neuentwicklung aller Schnittstellen, Neuimplementierung des Berechtigungskonzepts, Schulungsaufwand sowie Parallelbetrieb über 18 bis 24 Monate. Die umfassenden Ergebnisse sind im Vergabevermerk dokumentiert.
Das Risiko von Meldepflichtverletzungen im Bereich DEÜV und ElStAM ist bei einem Systemwechsel als hoch einzustufen. Ein Alternativsystem müsste zunächst die vollständige Zertifizierung durch den GKV-Spitzenverband und das Bundeszentralamt für Steuern nachweisen - ein erfahrungsgemäß mehrere Monate dauernder Prozess mit ungesichertem Ausgang.
Das Risiko einer Verletzung von Berufsgeheimnissen nach § 203 StGB ist für ein Universitätsklinikum von besonderer Bedeutung. Bei einer Datenmigration müssten sämtliche Personaldatensätze - einschließlich solcher mit Rückschlüssen auf den Gesundheitszustand von Beschäftigten (z. B. Fehlzeiten, Wiedereingliederungsmaßnahmen, betriebsärztliche Untersuchungen) - an einen neuen Anbieter übermittelt werden. Ohne äquivalente vertragliche Absicherung der Geheimhaltungspflichten besteht das Risiko einer unbefugten Offenbarung von Berufsgeheimnissen.
Das Risiko einer DSGVO-Verletzung bei der Migration von mehr als 10.000 Personaldatensätzen ist als hoch einzustufen. Soweit Personaldaten Gesundheitsdaten umfassen, handelt es sich um besondere Kategorien nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Bußgelder nach Art. 83 DSGVO können bis zu 20 Mio. EUR oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen. Zusätzlich wäre eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO durchzuführen.
Das Risiko fehlerhafter Abbildung tarifvertraglicher Regelungen in einem Alternativsystem ist als hoch einzustufen. TV-L und TVÄrzte-TdL enthalten komplexe Abrechnungsregeln, deren korrekte Implementierung tiefgreifendes Fachwissen erfordert. Erfahrungsgemäß sind mindestens 12 bis 18 Monate intensiver Konfiguration und Testung erforderlich.
Die bestehende SAP-Systemlandschaft des UKB wurde auch nicht mit dem Ziel errichtet, zukünftige Vergabeverfahren auf SAP-Produkte zu beschränken. Die ursprüngliche Beschaffungsentscheidung erfolgte auf Grundlage sachlicher IT-strategischer Erwägungen. Die heute bestehende technische Abhängigkeit ist die systemimmanente Folge der Einführung einer integrierten ERP- und HCM-Plattform und stellt keine missbräuchliche Vergabepolitik dar (vgl. VK Bund, Beschl. v. 17.03.2020 - VK 2-10/20; VK Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.05.2019 - 1 VK 15/19). Diesbezügliche Nachweise zur Ursprungsbeschaffung können dem Vermerk entnommen werden.
In der Gesamtbewertung ist ein Systemwechsel mit kumulierten, nicht vertretbaren Risiken verbunden: Entgeltabrechnungsrisiken für mehr als 10.000 Beschäftigte, Meldepflichtverletzungsrisiken, strafrechtliche Risiken nach § 203 StGB, datenschutzrechtliche Risiken nach DSGVO, Betriebsunterbrechungsrisiken sowie tarifvertragliche Abrechnungsfehlerrisiken begründen ein Gesamtrisikoprofil, das die Fortführung und Erweiterung der bestehenden SAP-Systemlandschaft als einzig vertretbare Handlungsoption erscheinen lässt.

Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) VgV i. V. m. § 14 Abs. 6 VgV ist vergaberechtlich zulässig. Der Beschaffungsgegenstand weist technische und rechtliche Alleinstellungsmerkmale auf. Es liegen objektiv schwerwiegende technische und rechtliche Gründe vor, die eine Vergabe ausschließlich an die SAP Deutschland SE & Co. KG rechtfertigen. Eine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung ist nicht vorhanden und der mangelnde Wettbewerb ist nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter.

Angaben zum Verfahren

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Internationales Beschaffungsinstrument

Sonstiges / Weitere Angaben

Einlegung von Rechtsbehelfen

§ 135 GWB

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags einschließlich einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe entsprechend § 134 Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 2, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union, sofern in der Bekanntmachung die Angaben entsprechend Absatz 3 Satz 2 enthalten sind.

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn

1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

§ 160 GWB

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

Ergebnis

Allgemeine Angaben

Gewinnerauswahl

Es wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote / Teilnahmeanträge

1
1

Größe der Unternehmen

Herkunft der Unternehmen

Überprüfung der Angebote

Angaben zum Auftrag

Angaben zur Rahmenvereinbarung

EUR
EUR
Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie
Internationales Beschaffungsinstrument

Vertrag

Allgemeine Angaben

Allgemeine Angaben

2026-10
SAP HCM
Bezuschlagte Wirtschaftsteilnehmer

Name und Anschrift des Hauptauftragnehmers

SAP Deutschland SE & Co. KG
DE 210157578
Großunternehmen
Hasso-Plattner-Ring 7
69190
Walldorf
Deutschland
DE128
Ja
Vergabe von Unteraufträgen

Vergabe von Unteraufträgen

Noch nicht bekannt
Angaben zum Auftrag

Informationen zum Vertragsabschluss

31.03.2026
31.03.2026

Angaben zum Angebot

2026-10
---

Angaben zur Rahmenvereinbarung