Der Auftraggeber trifft folgende klarstellende Änderungen im Vergleich zur ursprünglichen Bekanntmachung: 361104-2025KLARSTELLUNG 1: Stelle des zu berichtigenden Textes: Ziffer 2.1 Anstatt: "Das Land Nordrhein-Westfalen (Land NRW) möchte die Arbeitsschutzverwaltung digitalisieren und vereinheitlichen. Um dieses Ziel zu erreichen, schreibt das Land NRW einen Arbeitsschutz-Digitalisierungsvertrag aus. Danach muss der Auftragnehmer eine cloudbasierte Fachanwendung im Sinne einer Software-as-a-Service (SaaS) zur Digitalisierung der Aufgaben der Arbeitsschutzverwaltung NRW entwickeln, aufbauen und pflegen. Optional und nach Zwischenentscheidung des Auftraggebers über die tatsächliche Ausführung muss der Auftragnehmer zudem die hierfür erforderlichen Endgeräte liefern. Darüber hinaus bietet das Land NRW den anderen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland sowie der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit, auf die entsprechenden Leistungen des Auftragnehmers zuzugreifen. Zu diesem Zweck schreibt das Land NRW einen Arbeitsschutz-Digitalisierungsvertrag aus, auf dessen Grundlage die bezugsberechtigten Parteien nach Bedarf anschließend den Auftragnehmer mit Leistungen zur Digitalisierung ihrer eigenen Arbeitsschutzverwaltung beauftragen dürfen. Hierdurch können die bezugsberechtigten Parteien die Leistungen ohne zusätzliches förmliches Vergabeverfahren abrufen. Weitere Bezugsberechtigte sind: - Bundesrepublik Deutschland - Land Baden-Württemberg - Freistaat Bayern - Land Berlin - Land Brandenburg - Freie Hansestadt Bremen - Freie und Hansestadt Hamburg - Land Hessen - Land Mecklenburg-Vorpommern - Land Niedersachen - Land Rheinland-Pfalz - Saarland - Freistaat Sachsen - Land Sachsen-Anhalt - Land Schleswig-Holstein - Freistaat Thüringen." Muss es heißen: "Das Land Nordrhein-Westfalen (Land NRW) möchte die Arbeitsschutzverwaltung digitalisieren und vereinheitlichen. Um dieses Ziel zu erreichen, schreibt das Land NRW einen Arbeitsschutz-Digitalisierungsvertrag aus. Danach muss der Auftragnehmer eine cloudbasierte Fachanwendung im Sinne einer Software-as-a-Service (SaaS) zur Digitalisierung der Aufgaben der Arbeitsschutzverwaltung NRW entwickeln, aufbauen und pflegen. Darüber hinaus bietet das Land NRW den anderen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland sowie der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit, auf die hier ausgeschriebenen Leistungen im Rahmen des rechtlich Zulässigen ebenfalls zuzugreifen. Vorgesehen ist, dies durch die Überlassung der Vergabe- und Vertragsunterlagen umzusetzen." KLARSTELLUNG 2: Stelle des zu berichtigenden Textes: Ziffer 2.1.1 und 5.1.1 Anstatt: "Haupteinstufung (cpv): 72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung; Zusätzliche Einstufung (cpv): 72200000 Softwareprogrammierung und -beratung, 72260000 Dienstleistungen in Verbindung mit Software, 30000000 Maschinen, Material und Zubehör für Büro und Computer, außer Möbeln und Softwarepaketen, 30210000 Datenverarbeitungsgeräte (Hardware)" Muss es heißen: "Haupteinstufung (cpv): 72000000-5 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung; Zusätzliche Einstufung (cpv): 72200000-7 Softwareprogrammierung und -beratung, 72260000-5 Dienstleistungen in Verbindung mit Software" KLARSTELLUNG 3: Stelle des zu berichtigenden Textes: Ziffer 5.1 Anstatt: "[...] Im weiteren Projektverlauf muss der Auftragnehmer - optional und nach Zwischenentscheidungen des Auftraggebers über die tatsächliche Ausführung - die für den Aufbau und die Entwicklung der Fachanwendung erforderlichen Leistungen erbringen und die erforderlichen Endgeräte liefern. [...] Zudem muss der Auftragnehmer - optional und nach Zwischenentscheidungen des Auftraggebers über die tatsächliche Ausführung - Leistungen zur Weiterentwicklung der Fachanwendung (z.B. Anpassung an neue Gesetzes-/Rechtslage) erbringen. Ferner muss der Auftragnehmer - optional und nach Zwischenentscheidungen des Auftraggebers über die tatsächliche Ausführung - die erforderlichen Endgeräte liefern und die dazugehörigen Schulungs-, Wartungs-, Pflege- und Supportleistungen erbringen. Diese Schulungs-, Wartungs-, Pflege- und Supportleistungen sind in deutscher Sprache zu erbringen." Muss es heißen: "[...] Im weiteren Projektverlauf muss der Auftragnehmer - optional und nach Zwischenentscheidungen des Auftraggebers über die tatsächliche Ausführung - die für den Aufbau und die Entwicklung der Fachanwendung erforderlichen Leistungen erbringen. [...] Zudem muss der Auftragnehmer - optional und nach Zwischenentscheidungen des Auftraggebers über die tatsächliche Ausführung - Leistungen zur Weiterentwicklung der Fachanwendung (z.B. Anpassung an neue Gesetzes-/Rechtslage) erbringen." KLARSTELLUNG 4: Stelle des zu berichtigenden Textes: Ziffer 5.1.1 Anstatt: "Optionen: [...] -Leistungen zur Weiterentwicklung der Fachanwendung als optionale Leistungen; - Lieferung der erforderlichen Endgeräte sowie dazugehörige Schulungs-, Wartungs-, Pflege- und Supportleistungen als optionale Leistungen." Muss es heißen: "Optionen: [...] -Leistungen zur Weiterentwicklung der Fachanwendung als optionale Leistungen."
Bis auf die oben genannten Klarstellungen gelten die Ausführungen in der ursprünglichen Bekanntmachung (361104-2025) fort.
Die bisherige Bekanntmachung wird klarstellend und lediglich mit Bezug auf die optionale Einbeziehung von Endgeräten und einen etwaigen Zugriff anderer Länder und der Bundesrepublik Deutschland geändert, um einer Rüge abzuhelfen. Der ursprünglich vorgegebene Umfang des Auftrags ändert sich dadurch nicht. Neue Bewerbungen/Teilnahmeanträge werden nicht erwartet.
Das Verfahren für Verstöße gegen diese Vergabe richtet sich nach den Vorschriften der §§ 160 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Zur Wahrung der Fristen wird auf die §§ 160 ff. GWB verwiesen. Insbesondere weisen wir darauf hin, dass der Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, zu stellen ist. Vergabeverstöße sind nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB vor Einreichen des Nachprüfungsantrags innerhalb von 10 Kalendertagen, nachdem der Bewerber den Verstoß erkannt hat, beim Auftraggeber zu rügen. Vergabeverstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der Teilnahmefrist bei dem Auftraggeber zu rügen.