Baumkontrolle
VO: UVgO Vergabeart:   Öffentliche Ausschreibung Status: Veröffentlicht

Kommunikation

Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.
Betreff: Bieterfragen Datum: 08.09.2026 - 08:54 Uhr

Nachricht:

Frage:
Sehr geehrte Damen und Herren,
im LV wird die nachfolgende Defintion für die Ersterfassung von Bäumen angegeben:

"Als Baum gelten Gehölze, die deutlich in die Höhe wachsen und einen Stammumfang von mindestens 10 cm in 1 m Höhe aufweisen."

Ich bitte um Mitteilung ob hier ein Versehen vorliegt und der Stammdurchmesser gemeint ist...???
Ein Stammumfang von 10 cm bedeuet einen Stammdurchmesser von 3,18 cm...

Ich bitte zudem um die gemeinsame Abstimmung eines Ortstermines.

Vielen Dank vorab für Ihre Mühe!

Antwort:

Bei der im Leistungsverzeichnis angegebenen Definition liegt kein Versehen unsererseits vor.
Es handelt sich hierbei nicht um einen Stammdurchmesser von 10 cm bei all unseren Bäumen, vielmehr soll der angegebene Wert die im Rahmen der Ausschreibung festgelegte Mindesterfassungsgrenze für Bäume darstellen.

Bezüglich der Anfrage eines Ortstermines möchten wir unsere Formulierung in den Unterlagen dahingehend konkretisieren, dass eine Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten vor Abgabe des Angebotes verpflichtend vorgesehen ist.
Die Besichtigung kann eigenständig und ohne Begleitung durch uns erfolgen. Ein gemeinsamer Ortstermin mit unserer Anwesenheit ist daher nicht erforderlich.
Hintergrund ist der, dass sich die anbietenden Unternehmen vor Angebotsabgabe selbst ein Bild von den örtlichen Gegebenheiten und den für die Leistungserbringung relevanten Rahmenbedingungen machen sollen.

Wir bitten Sie daher, die Besichtigung vor Abgabe Ihres Angebotes einzuplanen, sollten Sie danach noch Rückfragen haben, können diese über den Vergabemarktplatz gestellt werden.

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