Gegenstand der Rahmenvereinbarung sind Beraterleistungen im Umfeld des operativen Provider Management (OPM) und strategischen Provider Management (SPM), von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)-Providern, sowohl OnPremises- als auch Cloud-basiert. Dazu gehören u.a. Vertragsmanagement und -optimierung, Governance-Konzepte in Multiprovider- und -Cloud Umgebungen, wirtschaftliche Bewertung von Angeboten, etc. Diese Leistungen werden erbracht durch feste Berater, im Umfang von voraussichtlich insgesamt ca. 3,5 PT pro Woche. Die Beauftragung der Berater erfolgt auf Basis von Einzelverträgen.
Für die Leistungen aus der Rahmenvereinbarung gilt eine verbindliche Höchstabnahmegrenze über die Vertragslaufzeit von 4 Jahren, in Höhe von von 1.456 Personentagen.
siehe kurze Beschreibung
Der Vertrag hat eine Grundlaufzeit von 2 Jahren und kann zwei Mal um jeweils ein Jahr verlängert werden. Die Höchstlaufzeit beträgt also vier Jahre.
Angebotspreis
Erfahrung und Qualifikation Berater
Leistung (Qualitätskonzept)
Mindestvergütung nach TVgG-NRW
Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.