Wartungsvertrag Thermofischer
Alleinstellung
Der Auftrag kann nur vom Hersteller erfüllt werden.
Das hier zu beauftragende Wartungspaket umfasst die Wartung zweier fokussierter Ionenstrahlanlagen.
Die erste Anlage vom Hersteller Thermofisher Scientific vom Typ Helios G4 bzw. 5 wird seit 2017 im ZGH verwendet, um anspruchsvolle Proben für Untersuchungen auf atomarer Ebene mittels Atomsonde oder Transmissionselektronenmikroskop durchzuführen. Dieses Gerät ist Schlüsselkomponente zur Probenpräparation und zur Durchführung atomarer Untersuchungen und wird im Multiuser Betrieb genutzt.
Die zweite Ionenstrahlanlage von Thermofisher Scientific vom Typ Hydra wurde gerade bestellt (Infos zur Ausschreibung und Bestellung bei Frau Maus). Die Lieferung ist für das Jahr 2026 geplant. Diese Anlage schließt die Lücke der Probenpräparation für anspruchsvolle Materialien (z.B. Probenpräparation an Dünnschichten aus Saphir Substrat), und ermöglicht damit eine atomare Charakterisierung von Werkstoffen, die bisher so nicht möglich war.
Für beide Ionenstrahlanlagen ist die Firma Thermofisher Scientific Hersteller und einzig autorisierter Anbieter von Reparatur, Wartung und Originalersatzteilen. Aufgrund der Wartung durch den Hersteller können Gewährleistungsansprüche und Kompatibilität der Ersatzteile gewährleistet werden. Es gibt drei Arten von Wartungsverträgen (Preferred, Secure, Essential), wovon der günstigste "Essential" Wartungsvertrag ausgewählt wurde.
Der Wartungsvertrag wird für die Anlage vom Typ Helios direkt im Anschluss an den noch laufenden Wartungsvertrag (Enddatum 20.05.2025) zum 21.05.2025 starten. Für die Anlage vom Typ Hydra wird der Vertrag direkt im Anschluss an die Garantie (Enddatum abhängig vom genauen Liefer- und Abnahmedatum) starten.
Bezug zu Machnummer: 520065166
Gemäß §160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit: - der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkennt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat (§160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB). - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB).Ferner ist gemäß §160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
30.06.2025