Die Auftraggeberin ist Eigentümerin des Baugrundstückes. Das Baugrundstück ist eine Teilfläche des Geländes des ehemaligen Opel Werks I. Die Sanierung und Erschließung der Flächen erfolgte unter der Bezeichnung MARK 51°7. Auf der Grundlage einer staatlichen Förderung wurde für das gesamte Gelände des ehemaligen Opel-Werks ein Rahmensanierungsplan erstellt. Das Baugrundstück liegt im Gebiet des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans Nr. 947 Teil 2 und ist als Gewerbegebiet (Sondergebiet) ausgewiesen. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Bebauungsplans Nr. 947 Teil 2 der Stadt Bochum und die Vorgaben des Masterplans Einzelhandel der Stadt Bochum sind einzuhalten.
Die Auftraggeberin beabsichtigt, das Baugrundstück mit einem Institutsgebäude für die Fakultät für Informatik der Ruhr-Universität Bochum zu bebauen, weil das Gebäude MC, in dem die Fakultät für Informatik derzeit übergangsweise untergebracht ist, deren Flächenbedarf mit ihren insgesamt 37 Professuren langfristig nicht deckt. In dem neuen Gebäude muss die Fakultät für Informatik zukünftig adäquat untergebracht werden können. Dafür muss das neue Gebäude dem Raum- und Flächenbedarf sowie den funktionalen, qualitativen und wirtschaftlichen Anforderungen der Auftraggeberin genügen.
Die Realisierung dieses Vorhabens soll im Rahmen einer Öffentlich-Privaten Partnerschaft (ÖPP) mit einem privaten Partner erfolgen. Gegenstand der mit diesem Verfahren ausgeschriebenen Partnerschaft sind Planung, Bau, langfristiger Betrieb und Finanzierung des Gebäudes und der erforderlichen Grundstücksflächen.
Die Auftraggeberin bleibt während der gesamten Vertragslaufzeit zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin des Baugrundstückes (Inhabermodell).
Planungs- und Bauphase:
Zunächst sollen die Gebäudeflächen inklusive der Außen- und Freianlagen nach den Vorgaben und Anforderungen der Auftraggeberin geplant und errichtet werden. Hierfür hat die Auftraggeberin die Funktionalen Leistungsbeschreibungen "Übergeordnete Anforderungen", "Planen", "Bauen - Hochbau", "Bauen - Technische Anlagen" und "Bauen - Freianlagen" erstellt. Diese werden im laufenden Vergabeverfahren den ausgewählten Unternehmen mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Beginn Verhandlungsphase) zur Verfügung gestellt. Im Teilnahmewettbewerb werden lediglich die Inhaltsverzeichnisse der Entwurfsfassungen der Funktionalen Leistungsbeschreibungen vorbehaltlich einer Fortschreibung und Änderung im weiteren Verfahren veröffentlicht. Dies gilt entsprechend für die Funktionalen Leistungsbeschreibungen Betrieb und Finanzierung.
Betriebsphase:
Nach der Abnahme des Gebäudes soll der künftige Auftragnehmer sämtliche in der Funktionalen Leistungsbeschreibung - Betrieb bestimmten Betriebsleistungen für einen Zeitraum von 20 Jahren erbringen mit der Möglichkeit der zweimaligen Verlängerung um fünf Jahre, die einseitig von der Auftraggeberin ausgeübt werden kann. Die Auftraggeberin behält sich höchst vorsorglich vor, die Festlaufzeit des Projektvertrages im Rahmen der Verhandlungen mit den Bietern auf bis zu 30 Jahre zu verlängern oder die Laufzeit in anderer Weise, z.B. durch Optionen oder verschiedene Laufzeiten für die Finanzierung und den Betrieb, flexibel zu gestalten, wenn sich dies im Laufe des Verfahrens als zweckmäßig herausstellt. Nach Beendigung der Betriebsleistungen ist das Gebäude in einem definierten Zustand an die Auftraggeberin zu übergeben.
Finanzierung:
Neben Planung, Errichtung und Betrieb des Gebäudes soll das Projekt durch den Auftragnehmer im Wege einer sogenannten Forfaitierung mit Einredeverzicht über einen Zeitraum von 20 Jahren finanziert werden. Die Auftraggeberin wird während der Planungs- und Bauphase Abschlagszahlungen leisten. Im Rahmen der Forfaitierung stundet der Auftragnehmer die Werklohnforderung und erhält von der Auftraggeberin im Gegenzug ein monatliches Finanzierungsentgelt.
Zwischenfinanzierung:
Die Beschaffung ausreichender Finanzierungsmittel zur Abdeckung sämtlicher Kosten, die während der Bauphase planmäßig anfallen werden, ist Sache des künftigen Auftragnehmers. Die nach dem zu vereinbarenden ÖPP-Projektvertrag seitens des Auftragnehmers zu erbringenden Leistungen, eingeschlossen die Bauzwischenfinanzierung, können der Auftraggeberin erst mit Fertigstellung und Abnahme des Gebäudes in Rechnung gestellt werden, soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt wird. Die Auftraggeberin ist nicht zu An- oder Abschlagszahlungen während der Planungs- und Bauphase verpflichtet, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, aber dazu berechtigt.
Endfinanzierung:
Der künftige Auftragnehmer soll die Werklohnforderung über einen Zeitraum von 20 Jahren ab Abnahme im Rahmen einer eigenständigen Kreditgewährung an die Auftraggeberin auf der Grundlage einer Vollamortisation der Bruttogesamtinvestitionskosten finanzieren. Der Kredit wird durch Stundung der Werklohnforderung gewährt. Zum Zweck der Finanzierung ist die Auftraggeberin damit einverstanden, dass der Auftragnehmer die Forderungen des Auftragnehmers auf Zahlung des Finanzierungsentgelts an die finanzierende Bank verkauft (Forfaitierung). Die Auftraggeberin wird für den Fall, dass der Auftragnehmer die Forderungen auf Zahlung der Finanzierungsvergütung an die finanzierende Bank verkauft, eine Einredeverzichtserklärung abgeben. Diese, bereits bei Vertragsabschluss unter aufschiebender Bedingung abgegebene Erklärung, wird erst mit Abnahme nach Fertigstellung des Vertragsgegenstandes wirksam.