Die Ruhr-Universität Bochum ist für den Betrieb einer Vielzahl stationärer Batterieanlagen verantwortlich, die sich sowohl auf dem Campus als auch an verschiedenen Außenliegenschaften befinden und zur unterbrechungsfreien Stromversorgung (USV) sensibler technischer Systeme beitragen. Um die Sicherheit, Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit dieser Batterieanlagen zu gewährleisten, erfolgen regelmäßige Wartungen gemäß den Vorgaben der DIN VDE 0510, DIN EN 50272, der Betriebssicherheitsverordnung sowie interner technischer Standards. Diese beinhalten sowohl turnusmäßige Sicht- und Funktionsprüfungen als auch eine jährliche Belastungsprobe unter realen Betriebsbedingungen.Im Rahmen dieser Maßnahmen werden sämtliche relevanten Parameter wie Spannung, Innenwiderstand, Säuredichte und Temperatur systematisch erfasst, dokumentiert und ausgewertet. Zusätzlich werden alle sicherheitsrelevanten Einrichtungen wie Auffangwannen, Belüftungssysteme und Augenduschen kontrolliert und protokolliert. Die erfassten Daten werden digital dokumentiert, fotodokumentarisch ergänzt und an die zuständigen Stellen weitergeleitet. Diese regelmäßigen Prüfungen und Wartungsarbeiten sind essenziell, um einen sicheren und störungsfreien Betrieb der Batterieanlagen sicherzustellen und potenzielle Risiken wie Ausfälle, technische Defekte oder sicherheitskritische Zustände frühzeitig zu identifizieren und zu beheben. Im Rahmen dieser Ausschreibung werden die detaillierten Anforderungen und Leistungen beschrieben, die zur Sicherstellung der genannten Prüf-, Wartungs- und Dokumentationsprozesse notwendig sind. Die beschriebenen Leistungen sollen zukünftig von qualifizierten Drittanbietern übernommen und ausgeführt werden, um eine kontinuierliche Einhaltung der technischen und sicherheitsrelevanten Standards zu gewährleisten. Die Ruhr-Universität Bochum beabsichtigt, durch diese Ausschreibung die Qualität, Sicherheit und Betriebskontinuität der Batterieanlagen nachhaltig zu sichern und somit zum Schutz der Energieversorgung kritischer Infrastruktur beizutragen.
Um die Ausführung der Leistungen nach dem anerkannten Stand der Technik sicherzustellen, sind bei der Wartung und Belastungsprüfung von Batterieanlagen, insbesondere im Zusammenhang mit deren Funktion als Energiespeicher für unterbrechungsfreie Stromversorgungen (USV), sowie Notstromanlagen, folgende jeweils zu dem Zeitpunkt der Durchführung aktuell gültigen Regelwerke und Vorschriften zu beachten:- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)- Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), insbesondere TRBS 1115 (Gefährdungen durch Elektrizität) und TRBS 1203 (Zur Prüfung befähigte Personen)- DIN VDE 0510-2: Stationäre Batterien - Anforderungen an Sicherheit und Betrieb- DIN EN 50272-2: Sicherheitsanforderungen für stationäre Batterien - Teil 2: Stationäre Anwendungen- DIN EN IEC 62485-2: Sicherheitsanforderungen an Sekundärbatterien und Batterieanlagen - Teil 2: Stationäre Batterien- DIN VDE 0100-710: Errichten von Starkstromanlagen in medizinischen Bereichen (soweit zutreffend)- DIN VDE 0105-100: Betrieb elektrischer Anlagen - Anforderungen an Instandhaltung und Prüfung- VDE 0100-600: Erstprüfung elektrischer Anlagen- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)- VDE-Bestimmungen und VDI-Richtlinien, soweit anwendbar- einschlägige DIN-Normen für den Betrieb von sicherheitsrelevanter Stromversorgung- Allgemeine Unfallverhütungsvorschriften (UVV)- Vorschriften und Durchführungsanweisungen der Berufsgenossenschaften, insbesondere DGUV Vorschrift 3 (elektrische Anlagen und Betriebsmittel), sowie DGUV Regel 103-011AuS und VDE 0105-100 (Batterien und Akkumulatoren)Besondere nutzerspezifische Anforderungen der Ruhr-Universität Bochum
Gemäß §160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit: - der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkennt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat (§160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB). - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB).Ferner ist gemäß §160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Bei Fehlen unternehmensbezogener Vergabeunterlagen fordert die Vergabestelle diese unter Fristsetzung nach. Dabei werden die Nachforderungen auf diejenigen Bieter beschränkt, die in die engere Wahl kommen.
Die Formblätter 521 EU (Eigenerklärung zu Ausschlussgründen) und 523 EU (Eigenerklärung Sanktionspaket 5 EU 08_2022) sind mit dem Angebot einzureichen.
Zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters sind von diesem folgende Angaben zu machen:
Zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters sind von diesem folgende Angaben zu machen:a) Angaben zum Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit Angabe der Deckungssummen für Sach-,Vermögens- und Personenschäden,b) Angaben Umsatzzahlen der letzten 3 abgelaufenen Geschäftsjahre bezogen auf vergleichbare Aufträge und auf den Unternehmensgesamtumsatz
Hinweis: Die Angaben zu den vorstehenden Buchstaben a) bis b) sind durch Eigenerklärungen zu erbringen. Für die Abgabe der Eigenerklärungen ist zwingend das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Dokument 02 -Angebotsvordruck zu verwenden.Möglicherweise geforderte Mindeststandards
- Zertifikat als Elektrofachkraft mit mehrjähriger Berufserfahrung- Nachweis einer Zusatzqualifikation für Arbeiten unter Spannung (AuS)- Gültige Schulung als Fachkraft für Batterieanlagen