Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) vergibt vorliegend eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung und logistische Verteilung von Reanimationsphantomen für die Schulen in Nordrhein-Westfalen einschließlich der Lieferung und logistischen Verteilung passender Transporttaschen.
Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) vergibt vorliegend eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung und logistische Verteilung von Reanimationsphantomen für die Schulen in Nordrhein-Westfalen einschließlich der Lieferung und logistischen Verteilung passender Transporttaschen. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt vier Jahre. Die Leistung des Auftragnehmers besteht aus drei Hauptbestandteilen:- Bereitstellung der in der Anlage 3_Leistungsbeschreibung und der Anlage 3.1_Leistungskatalog näher beschriebenen Reanimationsphantome,- Bereitstellung der in der Anlage 3_Leistungsbeschreibung und der Anlage 3.1_Leistungskatalog näher beschriebenen passenden Transporttaschen,- Durchführung der Lagerung, Logistik und Lieferung der Reanimationsphantome einschließlich der benötigten Transporttaschen an die einzelnen Schulen nach dem erfolgten Einzelabruf.
Der Auftragnehmer übernimmt auch die Logistik und Verteilung der abgerufenen Reanimationsphantome und Transporttaschen an die Schulen in Nordrhein-Westfalen.
Erfüllung von Bewertungskriterien (B-Kriterien) des 3.1_Leistungskatalogs.
Konzept zum Qualitätsmanagement.
Bewertung der Bemusterung nach Maßgabe des 3.1_Leistungskatalogs, Tabellenblatt 2 "Qualitative Zuschlagskriterien"
Fiktiver Gesamtangebotspreis (netto).
(1) Eine Auftragsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kommt ausschließlich durch einen gesonderten Leistungsabruf (Einzelabruf) auf Grundlage und nach Maßgabe dieser Rahmenvereinbarung zustande.(2) Der Auftraggeber wird mindestes 3.000 Reanimationsphantome über die Laufzeit der Rahmenvereinbarung abrufen (Mindestabnahmemenge). Entsprechend wird er Transporttaschen für den Transport von 3.000 Reanimationsphantomen abrufen (die konkrete Anzahl der Transporttaschen ist abhängig von der Anzahl der Reanimationsphantome, die in die vom Auftragnehmer angebotenen Transporttaschen passen).(3) Der Auftraggeber schätzt, dass er 14.950 Reanimationsphantome - und entsprechend Transporttaschen für den sicheren Transport dieser Anzahl - abrufen wird (Schätzmenge). Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Abruf dieser Schätzmenge besteht - über § 3.2 hinaus - nicht. (4) Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zu 17.940 Reanimationsphantome aus dieser Rahmenvereinbarung insgesamt abzurufen (Höchstmenge). Die Abrufberechtigung aus dieser Rahmenvereinbarung endet automatisch bei Erreichen der Höchstmenge. § 132 GWB bleibt unberührt. (5) Ein vor Ablauf der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung geschlossener Einzelabruf behält seine Gültigkeit auch über den Endzeitpunkt der Rahmenvereinbarung hinaus bis zur vollständigen Leistungserbringung. In diesem Fall gelten die Regelungen der Rahmenvereinbarung bis zur Beendigung des Einzelabrufs entsprechend fort.
Der Antrag auf Nachprüfung ist unzulässig, soweit1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Eine Nachforderung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers.
(1) Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung (5.1.9. der Auftragsbekanntmachung) hat der Bieter folgende Angaben und Erklärungen abzugeben beziehungsweise Unterlagen als Nachweis vorzulegen:- Handelsregisterauszug: Nachweis der Eintragung im Handelsregister des Staates, in dem der Bieter niedergelassen ist, der nicht älter als sechs Monate zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist sein darf. Ist ein Bieter nach dem Recht des Staates, in dem er niedergelassen ist, nicht zur Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister verpflichtet, hat er darüber und über die Gründe (z.B. die Rechtsform) eine entsprechende Eigenerklärung abzugeben.- Alternativer Nachweis: Sofern der Bieter nicht im Handelsregister verzeichnet ist, genügt der Nachweis der erlaubten Berufsausübung auf andere Weise (z.B. Eintragung in ein Partnerschafts- oder Vereinsregister, Mitgliedschaft in einer wirtschaftsständischen Vereinigung).(2) Für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/18/EG, Abl. L 94 v. 28. März 2014, S. 65, aufgeführt.(3) Zur Nachweisführung ist die 2.4_Erklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung zu verwenden.
(1) Gesamtumsatz: Jahresumsatz in EUR (netto), bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre vor Ablauf der Angebotsfrist (2024, 2023, 2022),(2) Mindestanforderung: Der Auftragnehmer muss in den letzten drei Geschäftsjahren vor Ablauf der Angebotsfrist mindestens einen durchschnittlichen Umsatz in Höhe von EUR 800.000 erzielt haben. (3) Zur Nachweisführung ist die 2.5_Erklärung wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit zu verwenden.
(1) Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Der Nachweis darf nicht älter als sechs Monate zum Zeit-punkt des Ablaufs der Angebotsfrist sein und muss die mit dem Versicherungsunternehmen vereinbarten Deckungssummen ausweisen.(2) Mindestanforderung: Die Betriebshaftpflichtversicherung muss je Schadenfall die folgenden Mindestdeckungssummen ausweisen:- Personenschäden: mind. EUR 2.000.000,00- Sachschäden: mind. EUR 2.000.000,00- Vermögensschäden: mind. EUR 2.000.000,00Sofern ein Bieter über einen Versicherungsschutz verfügt, der die Mindestanforderungen nicht vollständig erfüllt, ist neben dem Nachweis über den bestehenden Versicherungsschutz eine Erklärung eines Versicherungsunternehmen einzureichen, nach der der Versicherer sich dazu bereit erklärt, den bestehenden Deckungsschutz so zu erweitern, dass die genannten Voraussetzungen vollständig erfüllt sind.Der Nachweis einer vorläufigen Deckung nach § 49 VVG oder einer verbindlichen Erklärung eines Versicherers, den Bieter im Auftragsfall mit einem entsprechenden Versicherungsschutz auszustatten, ist ausreichend.(3) Zur Nachweisführung ist die 2.5_Erklärung wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit zu verwenden.
(1) Geeignete Referenzen in Form einer Liste der in den letzten drei Jahren vor Ablauf der Teilnahmeantragsfrist erbrachten wesentlichen Leistungen, u.a. mit einer aussagekräftigen Beschreibung der erbrachten Leistungen und des Leistungszeitraums.Die Referenzen sind geeignet, wenn sie mit den hier zu vergebenden Leistungen vergleichbar sind. Hierfür genügt es, wenn die Referenzen einen im technischen oder organisatorischen Bereich ähnlich hohen Schwierigkeitsgrad aufweisen. (2) Mindestanforderung: Gefordert werden mindestens drei Referenzen in den letzten drei Jahren vor Ablauf der Angebotsfrist über vergleichbare Leistungen. Die Leistungen sind vergleichbar, wenn sie die Lieferung von Produkten der Notfallmedizin oder anderer von Art und Größe vergleichbarer Produkte aus dem medizinischen Bereich betreffen. Es muss anhand der Angaben des Bieters überprüfbar sein, ob die vorstehend genannten Merkmale erfüllt sind, d.h. die Bieter sind aufgefordert, in der Beschreibung des jeweiligen Referenzprojekts auf die genannten Merkmale einzugehen, sofern diese vom Bieter als erfüllt angesehen werden.(3) Zur Nachweisführung ist die 2.6_Erklärung technische und berufliche Leistungsfähigkeit zu verwenden und gegebenenfalls um eigene Anlagen zu ergänzen. Ergänzende Beschreibungen von referenzierten Aufträgen sollten einen Umfang von zwei DIN A4 Seiten je Referenz nicht überschreiten.
(1) Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Zahl der fest angestellten Mitarbeiter des Bieters und die Zahl der Führungskräfte der letzten drei Jahre (2024. 2023, 2022) vor Ablauf der Angebotsfrist ersichtlich ist.(2) Zur Nachweisführung ist die 2.6_Erklärung technische und berufliche Leistungsfähigkeit zu verwenden und gegebenenfalls um eigene Anlagen zu ergänzen.
(1) Unterauftragsvergabe: Angabe, welche Teile der Bieter als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt, sofern eine derartige Aussage bereits möglich ist.(2) Zur Nachweisführung ist die 2.6_Erklärung technische und berufliche Leistungsfähigkeit zu verwenden und gegebenenfalls um eigene Anlagen zu ergänzen.
Erfüllung der Vorgaben der Vergabeunterlagen, insbesondere Erfüllung der A-Kriterien des 3.1_Leistungskatalogs.