Die Fachhochschule Aachen beabsichtigt, für das Wasserbaulabor eine multifunktionale, wasserbauliche Versuchsrinne zu beschaffen. Es handelt sich hierbei um eine Metallkonstruktion /Metallbau mit Rinnenmodulen aus Kunststoff. Die aufgeständerte Versuchsrinne soll eine lichte Breite von 1,50 m, eine Höhe von 1,00 m und eine Gesamtlänge von 12 m haben.Die technischen Anforderungen sind dem Dokument "Leistungsbeschreibung/Kriterienkatalog 07/25-Schwg" zu entnehmen.
Liefer- und Leistungsumfang gem. Leistungsbeschreibung und Kriterienkatalog. Die vom Auftragnehmer herzustellenden Bauteile der Rinne sind im Wasserbaulabor der FH Aachen betriebfertig zu montieren.Die Montage muss spätestens Ende November 2025 abgeschlossen sein - die Versuchsrinne ist zu diesem Termin betriebsfertig an die FH Aachen zu übergeben.
FB 2 -Wasserbaulabor, Erdgeschoss
Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot. Zur Bestimmung der Wirtschaftlichkeit werden folgende Zuschlagskriterien berücksichtigt:
Preis : 100 %
Die Vergabe unterliegt der Nachprüfung durch die zuständige Nachprüfungsbehörde Vergabekammer Rheinland (vgl. §§ 155 ff. GWB). Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit (Nr. 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, (Nr. 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, (Nr. 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, (Nr. 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.