Bewachungs- und Pfortendienstleistungen
Gegenstand dieser Auftragsbekanntmachung ist ein Dienstleistungsvertrag über Bewachungs- und Pfortendienstleistungen inklusive Funkstreife als Regel- und Bedarfsleistungen in den folgenden Liegenschaften der Kunstakademie Düsseldorf: Hauptgebäude der Kunstakademie (Eiskellerstraße 1, 40213 Düsseldorf), Reuterkaserne 1 (Rheinflügel), Reuterkaserne 1b (Atelierhaus) und Burgplatz 1 (Akademiegalerie).
Der Vertrag hat mit Zuschlagserteilung (21.05.2025) begonnen. Beginn der vertraglich vorgesehenen Bewachungs- und Pfortendienste ist der 01.06.2025.
Der Vertrag verlängert sich wiederkehrend um jeweils ein weiteres Jahr, soweit er nicht sechs Monate vor Ablauf von der Kunstakademie Düsseldorf schriftlich gekündigt wird, längstens jedoch auf vier Jahre ab Vertragsbeginn (Höchstlaufzeit). § 625 BGB findet keine Anwendung. § 133 GWB bleibt unberührt.
Für die erforderlichen Preisangaben war der Vordruck: Preisblatt zu verwenden. Alle Preise waren einheitlich wie abgefragt in Euro mit zwei Nachkommastellen (kaufmännisch gerundet) anzugeben. Angebotsvergleichspreis ist der Brutto-Gesamtpreis.
Zur Beurteilung der Angebotsqualität war ein Qualitätskonzept zu erstellen. Dafür war der Vordruck: Qualitätskonzept zu verwenden.
In dem Konzept wurden zu dem Zuschlagskriterium "Erfahrung" auftragsbezogene- schlüssige, - konkrete und - verbindliche Leistungszusagen für den ausgeschriebenen Auftrag erwartet.
In dem Konzept wurden zu dem Zuschlagskriterium "Team" jeweils auftragsbezogene- schlüssige, - konkrete und - verbindliche Leistungszusagen für den ausgeschriebenen Auftrag erwartet.
In dem Konzept wurden zu dem Zuschlagskriterium "Verfügbarkeit" jeweils auftragsbezogene- schlüssige, - konkrete und - verbindliche Leistungszusagen für den ausgeschriebenen Auftrag erwartet.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)§ 160 Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.