Ersatzneubau von 2 Brücken über 4 Gleise und 1 Bahnsteig der DB
ca. 2900 m² Erneuerung des Straßenoberbaus im Zuge der Brückenerneuerungen (Fahrbahn & Radweg)ca. 800 m Schutzeinrichtung herstellenErstellung der Ausführungsunterlagen für 2 BauwerkeDemontage der Ausstattung an 2 Bauwerkenca. 3.300 m³ Beton abbrechen1 Behelfsbrücke herstellenca. 770 t Verbundfertigteilträger herstellen & montierenca. 3750 m² Stahl vorbereiten & mit Korrosionsschutz versehenca. 3100 m³ Beton herstellen (Ortbeton & Fertigteile)ca. 670 t Betonstahl einbauenca. 650 m Ortbetonbohrpfähle herstellenca. 9000 m³ Baugrube herstellenAbdichtung, Beläge, Ausstattung, Erdung auf beiden Bauwerkenerforderlicher Schutz der Gleise
Ein uneingeschränkter und vollständiger direkter Zugang zu diesen Instrumenten und Vorrichtungen ist gebührenfrei möglich.
Auf die Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages nach Ablauf der Frist des §160 Abs. 3 Nr. 4 GBW (15 Tage nach Eingang des Nichtabhilfebescheides auf eine Rüge) wird hingewiesen.
digitale Angebotsabgabe
Bei dem Öffnungstermin sind keine Bieter sowie deren Bevollmächtigte zugelassen.
Alle geforderten Unterlagen sind mit Abgabe des Angebotes einzureichen.
Angaben über die Ausführung von Leistungen in den letzten bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, wobei für die wichtigste Bauleistungen Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung und das Ergebnis beizufügen sind. Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, kann der öffentliche Auftraggeber darauf hinweisen, dass er auch einschlägige Bauleistungen berücksichtigen werde, die mehr als fünf Jahre zurückliegen. Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie seinem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind, und derjenigen, über die der Unternehmer für die Errichtung des Bauwerks verfügt.
Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie seinem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind, und derjenigen, über die der Unternehmer für die Errichtung des Bauwerks verfügt.
Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie seinem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, über die der Unternehmer für die Errichtung des Bauwerkes verfügt.
Leistungsbezogene Unterlagen:Nachweis der Qualifikation des SiGe-Koordinators gem. RAB 30, Abschnitt 4Nachweis der Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen und dessen Vertreter für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß dem "Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von an Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 99)". Nachweis der Qualifikation der zu benennenden Montagefachkraft gemäß den "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeugrückhaltesysteme (ZTV FRS 2013, Fassung 2017)".Nachweis der Qualifikation der sachkundigen Fachkraft gemäß den "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten ()". Nachweis der Qualifikation des Markierungsfachmannes gemäß den "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M13)"Prüfzeugnis der Bast und Sicherheitsdatenblatt für MarkierungssystemeNachweis der im Rahmen des konkreten Beschaffungsvorgangs von der Beschaffungsstelle ge-forderten "Technischen Kriterien für den Einsatz von Fahrzeugrückhaltesystemen in Deutschland", veröffentlicht auf der Homepage der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), durch Einzelnachweis oder Bezugnahme auf die von der BASt veröffentlichte "Technische Übersichtsliste für Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland.Vordrucke Angaben zu Fahrzeugrückhaltesystemen (Anlage 1 bis 2)
Erklärung über den Umsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen.
Abschlagszahlungen und Schlusszahlungen nach VOB. Aufgrund der besonderen Natur bzw. Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gemäß §16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzugs gemäß §16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B auf 30 Kalendertage festgelegt.