Wartung, Inspektion und Reinigung von RWA-Anlagen, Antrieben, Auslöse- und Bedieneinheiten, Steuerungen, Leitungen, Sensoren, der Arbeitsmitteln und Einbauten sowie der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, innerhalb von/an Gebäuden, Arbeiten zum Erhalt der Anlagenfunktion, Austausch von Verschleißteilen, gemäß Bestandslisten und Arbeitskarten der UzK sowie Herstellervorgaben einschl. Dokumentation der Wartungsarbeiten.
Rahmenvereinbarung über die Wartung, Inspektion und Reinigung von RWA-Anlagen, Antrieben, Auslöse- und Bedieneinheiten, Steuerungen, Leitungen, Sensoren, der Arbeitsmitteln und Einbauten sowie der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, innerhalb von/an Gebäuden, Arbeiten zum Erhalt der Anlagenfunktion, Austausch von Verschleißteilen, gemäß Bestandslisten und Arbeitskarten der UzK sowie Herstellervorgaben einschl. Dokumentation der Wartungsarbeiten.
Grundlaufzeit: 12 Monatedreimalige Verlängerungsoption um jeweils 12 Monate.Maximallaufzeit: 48 Monate.
Verlängerung um jeweils weitere 12 Monate
keine
Gemäß § 160 ff GWB muss ein Nachprüfungsantrag spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer eingereicht werden. Vorsorglich wird auf die Fristen gemäß § 134 GWB hingewiesen.
Gemäß § 56 VgV
§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen)
§ 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)
§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden
§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
§§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis und 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)
Das Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben wurde nicht nachgekommen.
Das Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachgekommen.
Verstoß gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Das Unternehmen ist zahlungsunfähig, weil über das Vermögen des Unternehmen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Das Unternehmen ist zahlungsunfähig, weil über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Das Unternehmen hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
Der öffentliche Auftraggeber verfügt über hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Es besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
Es liegt eine Wettbewerbsverzerrung vor, resultiert daraus, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.
Das Unternehmen hat eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt, was zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
Das Unternehmen hat in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder ist nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
a) hat versucht , die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,b) hat versucht , vertrauliche Informationen zur Erlangung unzulässiger Vorteile beim Vergabeverfahren zu erhaltenc) hat fahrlässige oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich hätten beeinflussen können oder hat versucht, solche Informationen zu übermitteln.
Erfahrung/Berufsausbildungsvoraussetzungen (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung): Die Mitarbeiter der Firma müssen über langjährige Erfahrung im Umgang mit den beschriebenen RWA-Anlagen verfügen und je nach Anforderungen an die Wartungstätigkeiten wie Warten, Instandsetzen, Prüfen (Befähigungsnachweise), eine abgeschlossene Berufsausbildung haben als: - Ingenieur - Meister im Elektro- und Metallbau-Handwerk - Elektrotechniker - Elektroinstallateur, Maschinenbauer und Industriemechaniker
Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung): gemäß Nr. 7 des Vertrags verfügt der Bieter über eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung.
Referenzen (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): -Es sind zwei Referenzen über mit dem Leistungsgegenstand und Volumen vergleichbaren Aufträgen vorzulegen. - Referenzgültigkeitszeitraum: 01.03.2021 bis 30.04.2026
Die Zahlungsbedingungen sind dem Vertrag unter § 5, Vergütung zu entnehmen. Im Übrigen gelten die Vertragsbedingungen des Landes NRW.
Einzureichende Unterlagen:
* Auf Anforderung der Vergabestelle** Mittels Dritterklärung:- Schulungen und Weiterbildungen Sachkunde: Die Mitarbeiter der Firma müssen in Schulungen und Seminaren im Bereich Sachkunde kontinuierlich weitergebildet werden. 1. Im Produktbereich, z. B. für: - Elektrische, pneumatische und hydraulische RWA-Anlagen und Fensterfernbetätigungen - Elektrische Rauch-Wärme-Abzugsgeräte nach DIN EN 12101-2 - Rauch-Druck-Anlagen (RDA) in Treppenhäusern - Feststellanlagen der Fa. eff eff, Fa. Geze und Fa. Dorma - Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen
2. Im Arbeitsbereich, z. B. für: - Den Umgang mit Leitern und Tritten sowie Fahrgerüsten - Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz und Retten - Persönliche Schutzbekleidung