Die Universität zu Köln hat die Fortschreibung des baulichen Masterplans 2040 beschlossen. Ein Großteil der Projekte des aktuellen Masterplans 2030 befindet sich bereits in der Planung oder Umsetzung, jedoch in unterschiedlichen Planungsphasen und Baufortschritten. Einige Projekte befinden sich im Status der Projektentwicklung oder sind hierfür zeitnah vorgesehen.Die ökonomischen und formalen Randbedingungen des aktuellen Masterplans 2030 (Q4/2021) haben sich in den letzten 4 Jahren sehr stark verändert, so dass eine Überarbeitung und Ergänzung um bisher eher untergeordnete Planungselemente wie z.B. Hybride Lehre, New Work und Nachhaltigkeitsanforderungen stärker integriert werden sollen. Darüber hinaus erwägt die Universität zu Köln in Ergänzung zu baulichen Lösungen auch alternative Lösungsszenarien zu entwickeln, um ihre vorhandenen Flächen effizienter zu nutzen und offenen Flächenbedarfen mittels Ankauf- oder Anmietung von Immobilien zu decken. Ein wesentlicher Bestandteil der Beratung ist eine verbesserte Flächennutzungs und -belegungsplanung. Das Ergebnis muss in die Portfolioplanungen einfließen. Mögliche Synergien aus mobiler Arbeit und Desksharing Modellen sind bei der Beratung zu integrieren und zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die Ziele in den Blick zu nehmen, die sich der Auftraggeber für die künftige Entwicklung der Hochschule gegeben hat.
Über die o.g. Dienstleistung hinaus beinhaltet der Auftrag ein rahmenvertragliches Element.Gegenstand der Einzelabrufe können weitere Leistungen sein, die mit dem Masterplan in Verbindung stehen.Die Obergrenze hierfür liegt bei 70 Personentagen Beratungsleistung.
Gemäß § 160 ff GWB muss ein Nachprüfungsantrag spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer eingereicht werden. Vorsorglich wird auf die Fristen gemäß § 134 GWB hingewiesen.
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Gemäß § 56 VgV
§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen)
§ 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)
§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden
§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
§§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis und 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)
Das Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen.
Das Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachgekommen.
Verstoß gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Zahlungsunfähig, weil über das Vermögen des Unternehmen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
Das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Dass für das Unternehmen ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
Dass eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann
Das Unternehmen hat eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat
Das Unternehmen hat in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmenhat a) versucht, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,b)versucht, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oderc)fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Anlage Referenzen (Mit dem Teilnahmeantrag; Mittels Eigenerklärung): Der Bieter hat mit seinem Teilnahmeantrag drei Referenzaufträge nachzuweisen. Es bestehen an jeden einzelnen Referenzauftrag die folgenden Mindestanforderungen:- Der Auftragsgegenstand muss die Beratung bei oder die Erstellung eines Masterplans für ein Immobilienportfolio beinhalten; und- Der Auftragsumfang muss mindestens 50 Personentage betragen; und- Die Leistungserbringung muss abgeschlossen sein; und- Das Ende der Leistungserbringung darf zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Einreichung der Teilnahmeanträge nicht länger als fünf Jahre zu-rückliegen.
Auftragsnähe der Referenz
Sollten mehr als fünf wertungsfähige Teilnahmeanträge eingehen, so wählt der Auftraggeber fünf Teilnahmeanträge aus.Bewertungsgrundlage für die Auswahlentscheidung sind die Angaben in der Anlage "Referenzen". Aus diesen Referenzen wählt der Auftraggeber den Referenzauftrag aus, der die höchste Auftragsnähe aufweist. Nur dieser Referenzauftrag wird bewertet.Bewertungskriterium ist die Auftragsnähe. Die Bewertung der Auftragsnähe erfolgt anhand einer um-fassenden Gesamtwürdigung der prägenden Eigenschaften des ausgewählten Referenzauftrags. Diese werden mit den prägenden Eigenschaften des vorliegend zu vergebenden Auftrags verglichen. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der Anlage Auswahlkriterium im Teilnahmewettbewerb.