Arbeitsmedizinische Beratung und Betreuung nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte der Arbeitssicher-heit (ASiG) für die Universität zu Köln.
Rahmenvereinbarung mit einer Laufzeit von 24 Monaten.Vertragsbeginn: 01.04.2026
Grundlaufzeit: bis 31.03.2028
Der AG hat die Möglichkeit, den Vertrag einmalig, um einen Zeitraum von 24 Monaten zu verlängern (Option). Sofern der Auftraggeber von dieser Option Gebrauch machen möchte, wird die Verlängerung binnen einer Frist von sechs Mo-naten zum Vertragsende schriftlich angekündigt.
Vertagsende ist dann: 31.03.2030
alle Einrichtungen der Universität zu Köln
keine
Gemäß § 160 ff GWB muss ein Nachprüfungsantrag spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer eingereicht werden. Vorsorglich wird auf die Fristen gemäß § 134 GWB hingewiesen.
Gemäß § 56 VgV
§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen)
§ 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)
§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden
§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
§§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis und 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)
Das Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben wurde nicht nachgekommen.
Das Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachgekommen.
Verstoß gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen
Verstoß gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Das Unternehmen ist zahlungsunfähig, weil über das Vermögen des Unternehmen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Das Unternehmen ist zahlungsunfähig, weil über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Das Unternehmen hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
Der öffentliche Auftraggeber verfügt über hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Es besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
Es liegt eine Wettbewerbsverzerrung vor, resultiert daraus, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.
Das Unternehmen hat eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt, was zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
Das Unternehmen hat in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder ist nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
a) hat versucht , die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,b) hat versucht , vertrauliche Informationen zur Erlangung unzulässiger Vorteile beim Vergabeverfahren zu erhaltenc) hat fahrlässige oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich hätten beeinflussen können oder hat versucht, solche Informationen zu übermitteln.
Anforderungen an das einzusetzende Personal (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): Im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung sind die folgenden Mindestanforderungen zu erfüllen, die durch Referenzen/Nachweise nachgewiesen werden müssen:
a) Mindestanforderungen- Qualifikation als Fachärzte/-ärztinnen für Arbeitsmedizin oder Ärztin/Arzt mit Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"- 2jährige Erfahrung und nachgewiesenes Fachwissen der eingesetzten Ärztin/Ärzte in der Betreuung von Einrichtungen mit Laboren (Gefahrstoffe, Biostoffe, Strahlenschutz) und Werkstätten - Vorliegen der Approbation- Die eingesetzten Ärzte/Ärztinnen und ggf. weiteres Personal müssen über Sprachlevel C1 in Deutsch verfügen
Die folgenden Erfahrungen und Kenntnisse des eingesetzten Personals müssen im Rahmen des Vergabeverfahrens anhand der Anlage Personalprofile belegt werden und werden dann auf Basis der Anlage Wirtschaftlichkeitswertung bewertet:
b) Personalprofil- Einschlägige Erfahrung der eingesetzten Ärztin/Ärzte in der Betreuung von Einrichtungen mit Laboren (Gefahrstoffe, Biostoffe, Strahlenschutz) und Werkstätten insbesondere bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und Unterstützung bei Unterweisungen im Bereich Gefahrstoff-, Biostoff- und Strahlenschutzverordnung - Die eingesetzten Ärzte/Ärztinnen und ggf. vom Auftragnehmer eingesetztes weiteres Personal (laut Konzept) verfügen über kulturelle Kompetenzen - Die eingesetzten Ärzte/Ärztinnen und ggf. vom Auftragnehmer eingesetztes weiteres Personal (laut Konzept) verfügen über Beratungskompetenz zu psychischen Belastungen- Ermächtigung für Untersuchungen nach Strahlenschutzverordnung (inkl. Röntgen)
Die Zahlungsbedingungen sind dem ergänzenden Vertrag unter § 6 Preis- und Zahlungskonditionen zu entnehmen. Im Übrigen gelten die Vertragsbedingungen des Landes NRW.
Einzureichende Unterlagen:
* Mit dem Angebot** Mittels Dritterklärung:- Anforderungen an das einzusetzende Personal: Im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung sind die folgenden Mindestanforderungen zu erfüllen, die durch Referenzen/Nachweise nachgewiesen werden müssen:
b) Personalprofil- Einschlä