Auf Grund des § 6 Abs. 1 Wettbewerbsregistergesetz, ist die Universität Bielefeld als öffentliche Auftraggeberin verpflichtet bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro für die Bieterin/ den Bieter, die oder der den Zuschlag erhalten soll, vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister einzuholen. Um eine Informationslücke für die Auftraggeberin zu verhindern, wird die Möglichkeit in Anspruch genommen, das Gewerbezentralregister zusätzlich bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro abzufragen.
Soweit Unklarheiten bestehen, können entsprechende Bieterfragen gestellt werden. Das gilt auch für sonstige Fragen, welche die formalen Anforderungen an das Angebot betreffen.