Erweiterung einer vorhandenen DataArchive-Installation um Tape-Speicher an der RWTH Aachen und der Universität zu Köln.
Pro Standort ca. - Tape-Library mit 440 LTO-Slots- 440 LTO10-Medien mit Barcode- 4 LTO10-Laufwerke- Erweiterung der vorhandene XtreemStor-Lizenz- Racks
RWTH Aachen undUniversität zu Köln
Preis
VgV 2016; §14 Abs. 4 Ziff. 2b Verhandlungsverfahren ohne TeilnahmewettbewerbVergleiche die Ausführungen der wissenschaftlichen Hochschuleinrichtung in den Antragsunterlagen. Hiernach kommt nur eine Anbieterin in Betracht. Denn ein bestehendes System aus Servern, Software und Tape-Roboter Systemen soll durch weitere Tape-Roboter Systeme ergänzt werden. Die lieferantenseitige Verantwortung für das Funktionieren des Gesamtsystems kann nur sichergestellt werden, wenn die Integration weiterer Komponenten durch den ursprünglichen Auftragnehmer erfolgt.
Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist (§ 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV).
Stellungnahme Umweltschutz
Die Vergabe unterliegt der Nachprüfung durch die zuständige Nachprüfungsbehörde Vergabekammer Westfalen (vgl. §§ 155 ff. GWB). Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit (Nr. 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, (Nr. 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, (Nr. 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, (Nr. 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Es sind keine weiteren Hinweise notwendig.