Entwicklung Digital Twin und Charakterisierung SI
Im Rahmen des Verbundprojekts "Skalenübergreifende modellgestützte Auslegung,Überwachung, Regelung und Bewertung von spanenden Fertigungsprozessen zurHerstellung sicherheitskritischer Triebwerkskomponenten - ManuSafeNextGen"(Förderkennzeichen: 20N2205B), gefördert durch das BUNDESMINISTERIUM FÜRWIRTSCHAFT UND KLIMASCHUTZ, werden Ansätze für die skalenübergreifendemodellgestützte Auslegung, Überwachung, Regelung und Bewertung von spanendenFertigungsprozessen zur Herstellung sicherheitskritischer Triebwerkskomponentenentwickelt. Im Teilarbeitspaket AP 5.1 wird dabei ein mehrskaliges Simulationsmodellzur Vorhersage von prozessinduzierten Randzonenmodifikationen bei inhomogenemWerkstoffgefüge entwickelt und im Arbeitspaket 3.2 durch bedarfsangepassteRasterelektronenmikroskopische Analysen der Gefüge in der Randzone derbearbeiteten Bauteile validiert. Dieses mehrskalige Simulationsmodell besteht dabeiaus drei Teilmodellen: Makroskopisches Spanbildungsmodell, Materialmodell undModell zur Prognose von Gefügeveränderungen aufgrund thermomechanischerBelastung im Zerspanprozess.
Preis
Zur Durchführung des Forschungsprojekts kommt nur ein Anbieter infrage (siehe Ausschließlichkeitserklärung unter Vermerke)
Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist (§ 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV).
Dok 2.2 Stellungnahme Umweltschutz
Die Vergabe unterliegt der Nachprüfung durch die zuständige Nachprüfungsbehörde Vergabekammer Rheinland (vgl. §§ 155 ff. GWB). Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit (Nr. 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, (Nr. 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, (Nr. 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, (Nr. 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Es sind keine weiteren Hinweise notwendig.