Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit bis zu drei Vertragspartnern zur Lieferung von Büromöbeln für die RWTH Aachen University.
Die Ausschreibung erfolgt zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit bis zu drei Vertragspartnern über Büromöbel für die RWTH Aachen University. Die Erteilung der Abrufaufträge erfolgt durch die Abteilung 7.3 Zentraleinkauf der RWTH.Vertragslaufzeit 04.06.2025 - 31.05.2027.Die Rahmenvereinbarung kann optional zweimal um je 12 Monate verlängert werden und endet spätestens am 31.05.2029. Das geschätzte Auftragsvolumen liegt bei 1,7 Mio EUR netto für eine Laufzeit von zwei Jahren, 2,6 Mio EUR netto für eine Laufzeit von drei Jahren und 3,5 Mio EUR netto für eine Laufzeit von vier Jahren. Der Höchstwert beträgt 3,2 Mio EUR netto für eine Laufzeit von zwei Jahren, 4,9 Mio EUR netto für eine Laufzeit von drei Jahren und 6,6 Mio EUR netto für eine Laufzeit von vier Jahren.
Die Rahmenvereinbarung kann optional zweimal um je 12 Monate verlängert werden und endet spätestens am 31.05.2029. Die RWTH wird im Jahr 2027 bis spätestens zum 01.04.2027 und im Jahr 2028 bis spätestens zum 01.04.2028 über die Inanspruchnahme der Optionen entscheiden.
Leistungs- und Erfüllungsorte sind alle Einrichtungen der RWTH (ca. 500), die im Rahmen dieser Ausschreibung Abrufaufträge erteilen. Diese befinden sich in der Regel im Stadtgebiet Aachen.
Preis
Mindestanforderung:- Das Hersteller-Unternehmen ist zertifiert nach DIN EN ISO 14001.- Das Hersteller-Unternehmen bestätigt, dass die von ihm eingesetzten Holzwerkstoffe von einem FSC oder PEFC-zertifizierten Lieferanten kommen- Die angebotenen Büromöbelprogramme verfügen über ein gültiges Prüfsiegel "schadstoffgeprüft
Die Vergabe unterliegt der Nachprüfung durch die zuständige Nachprüfungsbehörde Vergabekammer Rheinland (vgl. §§ 155 ff. GWB). Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit (Nr. 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, (Nr. 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, (Nr. 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, (Nr. 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Es sind keine weiteren Hinweise notwendig.
Montage und Schreinerarbeiten