Ertüchtigung der Hitachi-Infrastruktur und Abschluss eines Wartungsvertrags über das Gesamtsystem.
RWTH-Geb.Nr. 2190Kein Lastenaufzug
Preis
Es soll ein bestehendes Tape-Infrastruktursystem ertüchtigt und ergänzt werden. Außerdem soll für das dann entstehende Gesamtsystem ein Wartungsvertrag abgeschlossen werden. Das Gesamtsystem aus bestehenden und neu anzuschaffenden Komponenten ist als funktionierendes Ganzes zu verstehen, das nur durch Bausteine des selben Herstellers ergänzt werden kann. Nur so können Speicher- und Speicherkontroll-Systeme innerhalb einer Produktfamilie verbunden werden, um ihre Leistung zu entfalten, um überhaupt in einer vom Hersteller zertifizierten Konfiguration zu laufen. Nur so kann der Hersteller-Support in Anspruch genommen werden.Die Wartung des Gesamtsystems muss aus einer Hand erfolgen, damit nicht hinnehmbare Reibungsverluste aufgrund mehrerer Support-Verträge verhindert werden. Ich verweise auf die beigefügte Ausschließlichkeitserklärung für den Hersteller Hitachi-Vantara und das Systemhaus H&G Hansen und Gieraths IT Solutions GmbH. Außerdem ist die Erklärung des Herstellers Hitachi-Vantara über die Exklusivstellung des Systemhauses H&G beigefügt.
Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist (§ 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV).
Dok 2.2 Stellungnahme Umwelstschutz
Die Vergabe unterliegt der Nachprüfung durch die zuständige Nachprüfungsbehörde Vergabekammer Rheinland (vgl. §§ 155 ff. GWB). Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit (Nr. 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, (Nr. 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, (Nr. 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, (Nr. 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Mehrere Bieter können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. In diesem Fall hat die Bietergemeinschaft mit Einreichung des Angebots (i) sämtliche Mitglieder der an der Bietergemeinschaft beteiligten Bieter namentlich mit Anschrift, Telefon-/Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse zu benennen; (ii) einen bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren sowie den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen und; (iii) eine von allen Mitgliedern unterschriebene Vollmacht mittels einer Bietergemeinschaftserklärung vorzulegen, in der die gesamtschuldnerische Haftung aller Mitglieder erklärt wird; (iv) eine detaillierte Übersicht einreichen, die darstellt, welches Mitglied für die Erbringung welcher Leistungen/Dienstleistungen verantwortlich ist.