Die Fakultät Chemie benötigt im Rahmen des Forschungsbaus ACTIVE SITES ein ein spezialisiertes Schwingquarzmikrowaagensystem. Das System dient der Messung von Stoffaustauschprozessen in Echtzeit, insbesondere in den Bereichen Nanoplasmonik, Katalyse und Elektrochemie. Die Beschaffung ist notwendig, um chemische Reaktionen direkt in flüssigen Medien untersuchen zu können. Im Vergleich zu Standardgeräten ermöglicht die Anlage die gleichzeitige Erfassung von elektrischen, thermischen und optischen Daten während eines laufenden Durchflussprozesses. Das Gerät wird durch Bundes- und Landesmittel im Rahmen des Programms für Forschungsbauten finanziert.
Der Schätzwert wurde durch Orientierungsangebote der Fa. Quantum Design GmbH ermittelt und liegt bei 250.000 EUR netto.
Der gem. § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB maßgebliche Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge basierend auf der Richtlinie 2014/24/EU, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 und liegt derzeit bei 216.000 EUR netto. Da der Schwellenwert bei dieser Beschaffung überschritten wird, ist gem. § 106 Abs. 1 GWB der Teil 4 des GWB anzuwenden. Darüber hinaus gelten gem. § 1 Abs. 1 VgV die näheren Bestimmungen der VgV.
Aufträge können gem. § 119 Abs. 2 S. 2 GWB i.V.m. § 14 Abs. 1 VgV im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn ein Ausnahmetatbestand nach § 14 Abs. 4 VgV erfüllt ist. Vorliegend kommt der Ausnahmetatbestand nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV in Betracht.
Demnach kann eine Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn bei einem offenen Verfahren keine oder keine geeignete Angebote abgegeben wurden und sofern die ursprünglichen Bedingungen nicht grundlegend geändert wurden. Ein Angebot gilt gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 Hs. 3 VgV als ungeeignet, wenn es ohne Abänderung den in den Vergabeunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann.
Die Leistung wurde zunächst als offenes Verfahren (80-25 NH) ausgeschrieben und nur ein Bieter hatte ein Angebot eingereicht. Dieses musste wegen Abänderungen an den Vergabeunterlagen gem. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV ausgeschlossen worden, da der Bieter seinen Angebotspreis von einer Bedingung abhängig gemacht, die im Wiederspruch zur Leistungsbeschreibung stand. Das Angebot entsprach daher offensichtlich nicht mehr den Anforderungen der Vergabeunterlagen und musste ausgeschlossen werden. Es lagen jedoch keine weiteren Angebote vor, weshalb das Verfahren aufgehoben werden musste. Das Verfahren wurde daraufhin gem. § 63 Abs. 1 Nr. 1 VgV aufgehoben. Im Anschluss wurde ein Verhandlungsverfahren nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV durchgeführt, bei dem ein Angebot eingegangen ist, welches erneut gem. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV ausgeschlossen werden musste. Der Anbieter hatte das falsche Gerät angeboten, was fachlich nicht mehr zur Leistungsbeschreibung gepasst hat. Da kein weiteres Angebot vorlag, musste das Verfahren erneut gem. § 63 Abs. 1 Nr. 1 VgV aufgehoben werden. Die Vergabeunterlagen wurden im Anschluss nur unwesentlich geändert, um erneute Missverständnisse zu vermeiden. Daher ist der Ausnahmetatbestand nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV weiterhin erfüllt. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb soll erneut durchgeführt werden.
Gem. § 17 Abs. 5 VgV erfolgt daher eine direkte Aufforderung zur Angebotsabgabe des verbliebenen ausgewählten Unternehmen. Der Auftraggeber wird sich hierbei vorbehalten den Zuschlag ohne Verhandlungen zu erteilen (§ 17 Abs. 11 VgV). Eine Mindestanzahl an Bietern wird nach § 17 VgV nicht vorgeschrieben. Da sich aus den vorherigen Verfahren zu dieser Vergabe nur ein Bieter herausgestellt hat, der Interesse an dieser Leistung hat und nach Prüfung der Unterlagen geeignet ist, wird nur dieser Bieter (Quantum Design GmbH) zum Verfahren eingeladen. Die Einladung der übrigen Firmen ist vergabrechtlich nicht erforderlich und die Beschränkung auf die Fa. Quantum Design GmbH ist sachlich gerechtfertigt, weil die anderen Marktteilnehmer trotz Kenntnisnahme der Vergabeunterlagen im offenen Verfahren kein Angebot abgegeben haben und somit kein echtes Wettbewerbsinteresse besteht.
Die Angebotsfrist wird gem. § 17 Abs. 7 VgV auf 10 Tage verkürzt. Die Leistungsbeschreibung ist bekannt. Es wurden nur Randbedingungen angepasst. Der Bieter wird darüber informiert, sodass eine Verkürzung kein Problem darstellen dürfte.
In einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren sind keine oder keine geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden und die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags wurden nicht grundlegend geändert(§ 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV).
Verhandlungsvergabe wegen Ausnahmetatbestand. Die Genehmigungsprozesse weichen ab.