Gegenstand dieser Vergabe ist der Abschluss eines Rahmenvertrags zur Übernahme der nationalen/internationalen Veröffentlichung von Stellenausschreibungen im Print- und Online-Bereich (Tageszeitungen, Wochenzeitungen, Fachzeitschriften, Jobbörsen, etc.).
Gegenstand dieser Vergabe ist der Abschluss eines Rahmenvertrags zur Übernahme der nationalen/internationalen Veröffentlichung von Stellenausschreibungen im Print- und Online-Bereich (Tageszeitungen, Wochenzeitungen, Fachzeitschriften, Jobbörsen, etc.). Es handelt sich im Wesentlichen um Ausschreibungen für Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung, für (wissenschaftlich) Beschäftigte in den Fachbereichen sowie für Professuren und hauptberuflich tätige Mitglieder*innen der Hochschulleitung. Die Bedingungen für den Abruf von Einzelaufträgen im Rahmen des Vertrags sollen durch dieses Vergabeverfahren umfassend festgelegt werden.Bei den zu veröffentlichenden Stellenanzeigen handelt es sich im Wesentlichen um Ausschreibungen für Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung, für (wissenschaftlich) Beschäftigte in den Fachbereichen sowie für Professuren und hauptberuflich tätige Mitglieder*innen der Hochschulleitung. Veröffentlichungsmedien sind dabei Tageszeitungen, Wochenzeitungen, Fachzeitschriften (print- und online) sowie einschlägige Online-Jobbörsen im nationalen sowie internationalen Bereich.
Der Vertrag gilt für 2 Jahre. Der Rahmenvertrag verlängert sich automatisch bis zu zwei Mal um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer Partei vorzeitig mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt wird. Die maximal mögliche Vertragsdauer beträgt 4 Jahre.
Angebotspreis
§ 135 Absatz 2 GWBDie Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.§ 160 Absatz 3 Nummern 1 bis 4 GWBDer Antrag zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Für die Nutzung der Vergabeplattform https://www.evergabe.nrw.de gelten die Nutzungsbedingungen VMP NRW (https://www.vergabe.nrw.de/wirtschaft/nutzungsbedingungen-vmp-nrw).
Bieter, welche ohne eine vorherige Registrierung auf www.evergabe.nrw.de auf die Vergabeunterlagen zugegriffen haben, müssen sich selbstständig informieren, ob Vergabeunterlagen zwischenzeitlich geändert wurden oder ob die öffentlichen Auftraggeber Fragen zum Vergabeverfahren beantwortet haben (Holschuld). Sie tragen das Risiko, einen Teilnahmeantrag, eine Interessensbestätigung oder ein Angebot auf der Grundlage veralteter Vergabeunterlagen erstellt zu haben und daher im weiteren Verlauf vom Verfahren ausgeschlossen zu werden.
Bieterfragen sind in Textform über das Vergabeportal evergabe.nrw.de zu stellen. Die Fragen und Antworten werden über das Portal allen Bietern durch die ausschreibende Stelle zur Verfügung gestellt.
Im Falle von gleichwertigen Angeboten (gemäß den Wertungskriterien der Ausschreibung) entscheidet in der Wertungsstufe das Los.
Für Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen unter Einbeziehung der VOL/B als Vertragsbedingungen gelten die Vertragsstrafen nach §11 Nr.2 VOL/B für in den Auschreibungsunterlagen enthaltenen Ausführungsfristen als vereinbart.
Geschäftsbedingungen des Bieters in den Angebotsunterlagen werden nicht zum Vertragsbestandteil. Stellt ein Bieter mit seinem Angebot abweichende Bedingungen entfalten diese im Falle der Auftragserteilung keine rechtliche Wirkung.