Gegenstand dieser Vergabe ist der Abschluss eines Rahmenvertrags zur Übernahme der nationalen/internationalen Veröffentlichung von Stellenausschreibungen im Print- und Online-Bereich (Tageszeitungen, Wochenzeitungen, Fachzeitschriften, Jobbörsen, etc.).
Gegenstand dieser Vergabe ist der Abschluss eines Rahmenvertrags zur Übernahme der nationalen/internationalen Veröffentlichung von Stellenausschreibungen im Print- und Online-Bereich (Tageszeitungen, Wochenzeitungen, Fachzeitschriften, Jobbörsen, etc.). Es handelt sich im Wesentlichen um Ausschreibungen für Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung, für (wissenschaftlich) Beschäftigte in den Fachbereichen sowie für Professuren und hauptberuflich tätige Mitglieder*innen der Hochschulleitung. Die Bedingungen für den Abruf von Einzelaufträgen im Rahmen des Vertrags sollen durch dieses Vergabeverfahren umfassend festgelegt werden.Bei den zu veröffentlichenden Stellenanzeigen handelt es sich im Wesentlichen um Ausschreibungen für Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung, für (wissenschaftlich) Beschäftigte in den Fachbereichen sowie für Professuren und hauptberuflich tätige Mitglieder*innen der Hochschulleitung. Veröffentlichungsmedien sind dabei Tageszeitungen, Wochenzeitungen, Fachzeitschriften (print- und online) sowie einschlägige Online-Jobbörsen im nationalen sowie internationalen Bereich.
Der Vertrag gilt für 2 Jahre. Der Rahmenvertrag verlängert sich automatisch bis zu zwei Mal um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer Partei vorzeitig mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt wird. Die maximal mögliche Vertragsdauer beträgt 4 Jahre.
§ 135 Absatz 2 GWBDie Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.§ 160 Absatz 3 Nummern 1 bis 4 GWBDer Antrag zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Für die Nutzung der Vergabeplattform https://www.evergabe.nrw.de gelten die Nutzungsbedingungen VMP NRW (https://www.vergabe.nrw.de/wirtschaft/nutzungsbedingungen-vmp-nrw).
Bieter, welche ohne eine vorherige Registrierung auf www.evergabe.nrw.de auf die Vergabeunterlagen zugegriffen haben, müssen sich selbstständig informieren, ob Vergabeunterlagen zwischenzeitlich geändert wurden oder ob die öffentlichen Auftraggeber Fragen zum Vergabeverfahren beantwortet haben (Holschuld). Sie tragen das Risiko, einen Teilnahmeantrag, eine Interessensbestätigung oder ein Angebot auf der Grundlage veralteter Vergabeunterlagen erstellt zu haben und daher im weiteren Verlauf vom Verfahren ausgeschlossen zu werden.
Bieterfragen sind in Textform über das Vergabeportal evergabe.nrw.de zu stellen. Die Fragen und Antworten werden über das Portal allen Bietern durch die ausschreibende Stelle zur Verfügung gestellt.
Im Falle von gleichwertigen Angeboten (gemäß den Wertungskriterien der Ausschreibung) entscheidet in der Wertungsstufe das Los.
Für Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen unter Einbeziehung der VOL/B als Vertragsbedingungen gelten die Vertragsstrafen nach §11 Nr.2 VOL/B für in den Auschreibungsunterlagen enthaltenen Ausführungsfristen als vereinbart.
Geschäftsbedingungen des Bieters in den Angebotsunterlagen werden nicht zum Vertragsbestandteil. Stellt ein Bieter mit seinem Angebot abweichende Bedingungen entfalten diese im Falle der Auftragserteilung keine rechtliche Wirkung.
Die Universität Münster behält sich vor, fehlende, (formell) fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen bis zum Ablauf einer von der Universität Münster zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern oder aufzuklären, sofern die Universität Münster hiervon Gebrauch machen darf. Die Bewerber / Bieter haben jedoch keinen Anspruch auf Nachforderung / Nachreichung oder Aufklärung / Erläuterung von Unterlagen. Soweit lediglich Eigenerklärungen gefordert werden, behält sich die Universität Münster das Recht vor, zur Behebung von Zweifeln vor Zuschlagserteilung entsprechende Bescheinigungen oder Nachweise nachzufordern. Kopien von Nachweisen werden anerkannt, sofern sie keinen Anlass zu Zweifeln an der Übereinstimmung mit dem Original geben.
Nachweis Betriebs- / Berufshaftpflichtversicherung (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): Es wird erwartet, dass der Anbietende über eine gültige Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung verfügt (Nachweis per letzter Abrechnung des Versicherers o. Ä.). Der Nachweis darf nicht älter als 12 Monate sein. Eine Eigenerklärung vom Auftragnehmenden ist nicht ausreichend.
Bei Bietergemeinschaften ist es ausreichend, wenn ein Mitglied der Bietergemeinschaft die Haftpflichtversicherung nachweist (aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung). Bei dem Einsatz von Nachunternehmen muss der Nachweis vom Anbietenden selbst stammen (Ausnahme: Eignungsleihe, wenn gesamtschuldnerische Haftung vereinbart und in Formular 534b EU entsprechend angekreuzt wurde).
Referenzen (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Benennen Sie mind. 2 Referenzen aus dem gesamten Zeitraum des laufenden und der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre, bei denen Aufträge in vergleichbarer Größenordnung und bei vergleichbaren Auftraggebern abgewickelt wurden. Dabei verstehen wir unter vergleichbar, dass es sich bei den Auftraggebern um Hochschulen handelt und die Größenordnung bei Print / Online in etwa mit den hier ausgeschriebenen vergleichbar oder größer sind.
Einschlägige Erfahrungen, die mehr als 3 Jahre (maximal 5 Jahre) zurückliegen, werden im Bedarfsfall berücksichtigt, soweit dies zur Sicherstellung des Wettbewerbs erforderlich ist.
Halten Sie sich bei der Nennung von Referenzen an folgende Struktur:- Auftraggeber & Abteilung - Auftragszeitraum- Auftragsvolumen- Kurzbeschreibung des Auftrags
Der Bieter muss mindestens 2 Referenzen wie gefordert vorweisen können. Diese können von uns stichprobenartig überprüft werden. Falls es Ihnen unter Beachtung der DSGVO möglich ist, nennen Sie uns einen Ansprechpartner / eine Ansprechpartnerin für die jeweilige Referenz.
(Bei Bietergemeinschaften kann der Nachweis der geforderten Referenzen von der Bietergemeinschaft gemeinsam beigebracht werden. Bei dem Einsatz von Nachunternehmen muss der Nachweis über die geforderten Referenzen vom Bieter stammen (Ausnahme: Eignungsleihe, siehe Formular 533)).
- 521 / 521 EU - 523 EU - 531 / 531 EU - 533a / 533a EU - 534a / 534a EU- 534b / 534b EU- CSX-59- Unternehmensangaben- Dokument "2026_106_ID - Ausschlusskriterien"- Referenzen- Haft-/Betriebshaftpflichtversicherung