Der Vorstand des Universitätsklinikums Essen beabsichtigt, das Dezernat Bau und Technik als inter-nen Dienstleister strategisch zu stärken und zukunftsfähig aufzustellen. Zentrale Intention dieser Aus-schreibung ist die Unterstützung bei der Digitalisierung. Konkret wird eine Verstärkung in der Daten-aufnahme bestehender wartungsrelevanter Anlagenteile auf der gesamten Liegenschaft angefragt. Langfristiges Ziel ist es, die Wartung bestehender Anlagen in einen digitalen Work-Flow zu überführen, um Effizienzen in der Bestandserfassung, dem Betrieb sowie der Dokumentation zu heben. Die digita-le Erfassung aller Anlagenklassen mit räumlicher Verortung ist dabei die erste Prozessstufe. Daraus werden im Weiteren Wartungs- und Instandhaltungspläne abgeleitet. Die aufgenommenen Daten bilden darüber hinaus die Grundlage für das später zu integrierende digitale Flächenmanagement.
Die ausgeschriebene Leistung umfasst insbesondere: - Die digitale Aufnahme aller wartungsrelevanter Anlagenklassen auf der Liegenschaft - Das Dezernat Bau und Technik hat dazu einen Ablaufplan aufgestellt, der die externe Unter-stützung für den Zeitraum ab ca. Anfang August bis Ende Dezember vorsieht.- Kalkulatorisch ist zunächst für die Zeit von 5 Monaten ein Personaleinsatz von insgesamt 6 FTE`s pro Monat vorzusehen. - Bei Bedarf kann weiterer Personaleinsatz nötig werden, der noch nicht im Rahmen dieser An-frage zu berücksichtigen ist. - Nach Vorgabe des Dezernats für Bau und Technik erfolgt die Einweisung der externen Mitar-beiter mit klarer Zielsetzung der Datenaufnahme. Hierzu sind Begehungen vor Ort, in Beglei-tung von Mitarbeitern aus dem Dezernat, mit anschließender datenbankbasierter Eingabe der aufgenommenen Datenpunkte notwendig.- Das eingesetzte Personal muss über ein technisches Verständnis, idealerweise aus dem Be-reich Mechanik und/oder Elektro verfügen. Eine technische Ausbildung ist beim angebotenen Personal mindestens nachzuweisen. - Grundvoraussetzung ist die örtliche Anwesenheit, am Klinikum Essen, des angebotenen Per-sonalsDie weitere Konkretisierung der Leistung erfolgt in enger Abstimmung mit dem Dezernat für Bau und Technik. Auf Auftraggeberseite wird dazu ein hauptverantwortlicher Ansprechpartner benannt.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag nach Ablauf dieses Jahres einmalig um ein weiteres Jahr zu unveränderten Konditionen zu verlängern. Zur Ausübung dieser Option ist eine Erklärung in Textform gegenüber dem Auftragnehmer erforderlich; diese muss dem Auftragnehmer spätestens einen Monat vor Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer zugehen.
.
Die Vergabestelle weist nachfolgend auf die zulässigen Rechtsbehelfe und durch einen Bieter einzuhaltenden Fristen hin. Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer.Eine Rüge ist an die in Ziffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten.
Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) genannt. Statthafter Rechtsbehelf ist gem. § 160 GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (Ziff. VI.4.1).Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 GWB Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Der öffentliche Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Auftrag auf der Grundlage der ursprünglichen Angebote zu vergeben, ohne Verhandlungen durchzuführen.
Fragen an die Vergabestelle sind ausschließlich schriftlich über die Vergabeplattform Vergabe NRW zu richten.
Angabe der Präqualifizierungsnummer / sonst Formblatt 124 - Eigenerklärung zur Eignung einreichen (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
Für Unternehmen die nicht präqualifiziert sind, ist das VVB 124 auszufüllen