Mit dieser Ausschreibung soll die Beschaffung der Bandspülanlagen und Tablettwagen-Waschanlagen erfolgen. Die Beschaffung erfolgt aufgrund dessen die vorhandene alte Spültechnik bereits rückgebaut und gegen neue und entsprechend moderne und ressourcenschonende Technik auszutauschen ist. Im Rahmen der Beschaffung sind alle damit einhergehende Dienstleistungen wie Anlieferung, Auspacken, Aufstellen und betriebsfertige Inbetriebnahme nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung anzubieten. Zudem sind gemeinsam mit der Beschaffung auch die erforderlichen Schulungs- und Einweisungsmaßnahmen in das Angebot zu integrieren.
Los IBandspülanlage inkl. Geschirr-/Tablettzuführung (Band) und automatisierter Tablett-/ Geschirrabsortierung inkl..Anlieferung frei RampeAuspacken und betriebsfertiger AufbauIntegration der Nassmüllabsauganlage (bereits vorhanden)Betriebsfertige Programmierung (Taktung)Schulung und EinweisungEntsorgung von VerpackungsmaterialWartungsvertragNachschulungen.Los IITablettwagen-Waschanlage mit manueller Beladung und Entnahme passend zu den AWT-System-geeigneten Tablett-Transportwagen.inkl. Abbau und Entsorgung der AltanlageAnlieferung frei RampeAuspacken und betriebsfertiger AufbauSchulung und EinweisungEntsorgung von VerpackungsmaterialWartungsvertragNachschulungen
Es ist ein Wartungs- und Inspektionsvertrag über 2 Jahre, zzgl. optional zweimal ein Jahr Verlänge-rung, zu den ausgeschriebenen Losen anzubieten.
Der Bieter muss auf Anforderung sämtliche Erklärungen für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen sowie die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung auch für jeden Nachunternehmer vorlegen.- Darüber hinaus muss der Bieter all diejenigen Nachweise gemäß Ziff. 5.1.9 und Ziff. 5.1.12 der Bekanntmachung im Hinblick auf die wirtschaftliche / finanzielle sowie technische / berufliche Leistungsfähigkeit für die Nachunternehmer vorlegen, derer sich der Bieter zum Nachweis der Eignung bedient. Ein Rückgriff auf die Kapazitäten eines Nachunternehmers ist im Hinblick auf die berufliche Leistungsfähigkeit (bspw. Referenzen) nur dann möglich, wenn der betreffende Nachunternehmer nach Zuschlagser-teilung auch die Leistungen erbringt, für die diese Kapazitäten benötigt werden (siehe § 47 Abs. 1 Satz 3 VgV).Für den Fall einer Eignungsleihe wird auf § 47 VgV verwiesen..Übersicht über die Bewertungskriterien Hauptkriterium Preis 60%Angebotsgesamtpreis gemäß Anlage "Preisblatt"
HauptkriteriumWirtschaftlichkeit 40%Medienverbrauch
Der Bieter hat mit seinem Angebot Angaben zu den erforderlichen Medienverbräuchen (Strom, Heißdampf, Wasser) und Betriebsmitteln zu machen. Die Angaben sind in Form von Kennzah-len (z.B. kWh je Betriebsstunde/ L je 1.000 Geschirrteile etc.) anzugeben. Die Angaben sind wertungsrelevant und gehen zu 40% in die Wertung der Angebote ein.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 GWB Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablaufder in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügtwerden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablaufder Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangensind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Die in diesen Vergabeunterlagen enthaltenen Informationen sind soweit schutzrechtsfähig und soweit sie nicht Informationen Dritter enthalten Eigentum der Vergabestelle. Verwertung, Kopie sowie Weitergabe der Vergabeunterlagen sind nur im Rahmen der Erstellung eines Angebotes und nur durch das die Vergabeunterlagen anfordernde Unternehmen zulässig. Einer darüber hinausgehenden Weitergabe und insbesondere der Verkauf von Vergabeunterlagen an Dritte gleich zu welchem Zweck sind nicht gestattet.
Sollten Sie die Vergabeunterlagen nicht direkt von der Vergabestelle bzw. über den Vergabemarktplatz des Landes NRW erhalten haben, sondern über Dienstleister oder beauftragte Dritte wird Ihnen eine Registrierung auf dem Vergabemarktplatz des Landes NRW und eine Teilnahme über v. g. Vergabemarktplatz empfohlen. Vergabeunterlagen können geändert oder ergänzt werden, die Bieterkommunikation, die i.d.R. als einziges Kommunikationsmittel zugelassen ist, kann erläuternde Hinweise erhalten.
Einen verbindlichen und jeweils aktuellen Stand der Informationen zu diesem Vergabeverfahren finden Sie im Regelfall nur auf dem Vergabemarktplatz des Landes NRW.*Für den Fall, dass der Auftragnehmer vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung oder Insolvenz ausfällt, behält sich der Auftraggeber vor, die verbleibenden Arbeiten den übrigen Bietern in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses anzutragen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB)*Jegliche Kommunikation zw. Bieter und AG soll über die vergabe.nrw-Nachrichtenfunktion erfolgen
Kullenhofstr. 50, 52074 Aachen, 4. Etage, R. 402
Bieter sind nicht zugelassen
Die Einreichung zusätzlicher Nachweise und Erklärungen durch den Bieter ist zulässig. Hat der Auftraggeber nach Auswertung der eingereichten Erklärungen und Nachweise Zweifel an der Eignung eines Bieters, kann er den Bieter zur Erläuterung der von ihm eingereichten Unterlagen auffordern; im Übrigen behält sich der Auftraggeber die Nachforderung gemäß § 56 VgV vor.
Gem. §123 GWB Abs. 1 Nr. 1:§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)
Öffentliche Auftraggeber schließen, gemäß §123 Abs. 1 Nr. 1 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
1.§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129?a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129?b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB:§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
§ 123 Zwingende Ausschlussgründe(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:Abs. 1 Nr. 4.§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
Abs. 1 Nr. 5.§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
Gem. §123 GWB Abs. 1 Nr. 6 besteht ein Ausschlussgrund:§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen)
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB:den §§ 232 232?a Abs. 1-5, den 232?b bis 233?a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Gem. §123 Abs 4 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn
1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können
Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 1 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenndas Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 1 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenndas Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenndas Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Gem. §124 GWB Abs.1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenndas Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 3 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Gem. §124 GWB Abs.1 Nr. 4 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wennder öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 5 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 6 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.
Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 7 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn-das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln.-das Unternehmen
a)versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b)versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c)fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
VgV - Referenzen (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Der Bieter muss mit dem Angebot mindestens drei Referenzen mit vergleichbaren Leistungen zu der mit diesem Auftrag ausgeschriebenen Leistung durch Vorlage einer entsprechenden Referenzliste als Eigenerklärung nachweisen.
Dabei gelten hinsichtlich der Referenzaufträge folgende Mindestanforderungen:- mindestens ein Referenzauftrag für die Ausstattung eines Krankenhauses bzw. ein Klinikums (Akutklinik) mit mindestens 800 Betten, von der aus die Speisenvollversorgung durchgeführt wurde / wird,- mindestens zwei weitere Referenzaufträge für die Ausstattung jeweils einer Zentralküche mit einem Mindestversorgungsvolumen von 500 Verpflegungsteilnehmern täglich,
Der Bieter hat in der vorzulegenden Referenzliste je Referenzauftrag Angaben zum Auftraggeber, dessen Adresse, dem zuständigen Ansprechpartner mit Funktion und Telefonnummer sowie einer kurzen Beschreibung/ Erläuterung und dem Gesamtauftragswert des Referenzauftrags zu machen.
Nachweis Zertifizierung DIN EN ISO 9001 (oder gleichwertig) (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): Der Bieter hat eine Zertifizierung über ein bestehendes Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001 (oder gleichwertig) nachzuweisen. Im Fall der Teilnahme als Bietergemeinschaft muss der Nachweis ggf. für mehrere Mitglieder der Bietergemeinschaft erbracht werden. Hierzu wird auf Ziff. 19 verwiesen. Nachzuweisen ist eine gültige Zertifizierung zum Zeit-punkt des Ablaufs der Angebotsfrist (siehe Ziff. 9.2).
Umsatz (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Der Bieter hat mit dem Angebot durch entsprechende Eigenerklärung Angaben über seinen Gesamtumsatz mit Lieferung von vergleichbarer Gerätetechnik für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (netto, jeweils getrennt pro Jahr) zu machen.Er hat mit dem Angebot die nachfolgenden Mindestjahresumsätze (Jahresdurchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre) nachzuweisen:- Gesamtumsatz:mind. EUR 2,0 Mio. (netto) p.a.
Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): Weiterhin ist vom Bieter mit dem Angebot der Abschluss einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung im Auftragsfall (auftragsübergreifend oder auftragsbezogen) durch entsprechende Bestätigung der Versicherung nachzuweisen. Die Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung muss je Schadensereignis mindestens EUR 5 Mio. für Personenschäden und mindestens EUR 5 Mio. für Sachschäden als Deckungssummen vorweisen. Soweit der Einsatz einer Bietergemeinschaft beabsichtigt ist, ist für diese ein identischer Nachweis beizufügen. In diesem Fall müssen sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft identische Versicherungsnachweise beifügen. Gleiches gilt für die Eignungsleihe, sofern diese als finanzielle Eignungsleihe vorgesehen ist
Sollten die vorhandenen Deckungssummen der Berufshaftpflicht des Bewerbers für vorstehende Risiken zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots nicht den geforderten Deckungssummen entsprechen, ist eine Bescheinigung des Versicherers vorzulegen, dass dem Bewerber im Falle der Auftragserteilung eine den geforderten Risiken und Deckungssummen entsprechende Berufshaftpflichtversicherung zur Verfügung gestellt wird.
Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts (nicht älter als 3 Monate) (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung): Außerdem behält der Auftraggeber sich vor, die nachfolgenden Unterlagen gesondert vor Zuschlagserteilung anzufordern: - Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts (nicht älter als 3 Monate)
Nachweis Zertifizierung DIN EN ISO 14001 (oder gleichwertig) (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): Der Bieter hat eine Zertifizierung über ein bestehendes Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 14001 (oder gleichwertig) nachzuweisen. Im Fall der Teilnahme als Bietergemeinschaft muss der Nachweis ggf. für mehrere Mitglieder der Bietergemeinschaft erbracht werden. Hierzu wird auf Ziff. 19 verwiesen. Nachzuweisen ist eine gültige Zertifizierung zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist (siehe Ziff. 9.2)
Es finden die Regelungen der VOL/B Anwendung, soweit sich aus den, in den Vergabeunterlagen beigefügten, Vertragsbedingungen keine Abweichungen ergeben.
Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung. Die Zahlung geschieht in der Regel bargeldlos. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers.
Bietergemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter sind zugelassen. Für die Zulässigkeit der Bildung einer Bietergemeinschaft verweist der Auftraggeber auf die nachfolgenden ergänzenden Hinweise.Für den Fall der Auftragserteilung müssen Bietergemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter eine Rechtsform annehmen, bei der ihre Mitglieder gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der angebotenen Leistungen haften.Sie haben in ihrem Angebot sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Verfahren sowie den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Hierfür ist bei Beteiligung als Bieterge-meinschaft die Anlage "Bietergemeinschaftserklärung" vollständig ausgefüllt und unterzeichnet mit dem Angebot vorzulegen..Nachweise zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen sowie zur Befähigung und Erlaubnis zur BerufsausübungIm Falle der Beteiligung als Bietergemeinschaft sind die gemäß Anlagenverzeichnis der Bekanntmachung geforderten Nachweise betreffend das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen sowie zur Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung von jedem einzelnen Mitglied der Bietergemeinschaft zwingend mit dem Angebot vorzulegen.. Eignungsnachweise für die wirtschaftliche / finanzielle und technische / berufliche LeistungsfähigkeitDarüber hinaus sind von den einzelnen Mitgliedern der Bietergemeinschaft die übrigen im Anlagenverzeichnis der Bekanntmachung geforderten Nachweise zur wirtschaftlichen / finanziellen sowie technischen / beruflichen Leistungsfähigkeit nur insoweit vorzulegen, wie sie den jeweils auf das Mitglied entfallenden Teil der Aufgabenerfüllung betreffen.Die Bietereignung im Hinblick auf die wirtschaftliche / finanzielle sowie technische / berufliche Leistungsfähigkeit der Bietergemeinschaft muss bei Abgabe des Angebots insgesamt einmal vollständig gemäß Ziff. 5.1.9) der Bekanntmachung nachgewiesen werden.
Einzureichende Unterlagen:
* Mit dem Angebot** Mittels Eigenerklärung:- 521 EU - Eigenerklärungen Ausschlussgründe: Erklärung, dass keine Ausschlussgründe gem. § 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegen- 522 EU - Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG)- Eigenerklärung Eignung (124): Eigenerklärung zur Eignung für nicht präqualifizierte Unternehmen nach Vordruck 124- Eigenerklärung_5. Sanktionspaket; Art. 5k der Verordnung (EU) 2022_576: Erklärung, dass Ausschlussgründe gem. des 5. Sanktionspaket; Art. 5k der Verordnung (EU) 2022_576 nicht vorliegen- Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG): Mir/Uns ist bekannt, dass Unternehmen von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden sollen, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 Li
Bandspülanlage inkl. Geschirr-/Tablettzuführung (Band) und automatisierter Tablett-/ GeschirrabsortierungAnlieferung frei RampeAuspacken und betriebsfertiger AufbauIntegration der Nassmüllabsauganlage (bereits vorhanden)Betriebsfertige Programmierung (Taktung)Schulung und EinweisungEntsorgung von VerpackungsmaterialWartungsvertragNachschulungen
Tablettwagen-Waschanlage mit manueller Beladung und Entnahme passend zu den AWT-System-geeigneten Tablett-TransportwagenAbbau und Entsorgung der AltanlageAnlieferung frei Rampe Auspacken und betriebsfertiger AufbauSchulung und EinweisungEntsorgung von VerpackungsmaterialWartungsvertragNachschulungen