Rahmenvereinbarung TÜV Mängel RLT-Anlagen
Das Universitätsklinikum Aachen AöR (UKA) beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung für die Instandsetzung von Schaltschränken über einen Zeitraum von 2 Jahren. Die Auftraggeberin schließt eine Rahmenvereinbarung ohne Verpflichtung zum Leistungsabruf über eine Laufzeit von maximal 2 Jahren ab.Start der Arbeiten ist der 01.05.2026.End der Arbeiten ist der 30.04.2028.Optionale Verlängerung: vom 01.05.2028 bis 30.04.2029.Die Rahmenvereinbarung kann einmalig um weitere 12 Monate verlängert werden. Die Rahmenvereinbarung verlängert sich automatisch, sofern nicht drei (3) Monate vor Vertragsende durchdie Auftraggeberin gekündigt wird.Die vorliegende Rahmenvereinbarung begründet keinen Anspruch der/des Auftragnehmer/in auf Abruf eines bestimmten Leistungsumfangs (z.B. Stunden). Es besteht insofern keine Abnahmeverpflichtung der Auftraggeberin. Die Vereinbarung endet ebenfalls, wenn die Werte der Einzelabrufe in Summe das nachstehend genannte und geschätzte Auftragsvolumen erreichen. Dieses benannte Auftragsvolumen stellt somit auch eine Höchstmenge dar. Über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird ein zu vergebendes Auftragsvolumen von 250.000 EUR zzgl. MwSt. in einzelnen Abrufaufträgen geschätzt.1. Jahr 83.333,33 Euro Netto2. Jahr 83.333,33 Euro Netto3. Jahr optional 83.333,33 Euro Netto Obwohl das Auftragsvolumen durch die Uniklinik RWTH Aachen auf Basis der Bedarfe sorgfältiggeschätzt wurde, kann die exakte Höhe des zu vergebenden Volumens nicht garantiert werden. DiePeriodizität der Einzelabrufe kann ebenfalls nicht konkret benannt werden. Abrufe erfolgen bei Bedarf.Weitere Angaben entnehmen Sie bitte dieser Leistungsbeschreibung.
Preis
§ 160 GWB Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 GWB Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablaufder in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügtwerden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablaufder Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangensind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
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Einen verbindlichen und jeweils aktuellen Stand der Informationen zu diesem Vergabeverfahren finden Sie im Regelfall nur auf dem Vergabemarktplatz des Landes NRW.*Für den Fall, dass der Auftragnehmer vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung oder Insolvenz ausfällt, behält sich der Auftraggeber vor, die verbleibenden Arbeiten den übrigen Bietern in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses anzutragen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB)*Jegliche Kommunikation zw. Bieter und AG soll über die vergabe.nrw-Nachrichtenfunktion erfolgen