Wartung der stationären Netzersatzanlagen 10 KV
Leistungsumfang
Bei den vorhandenen Anlagen handelt es sich um drei 3200 kVA und zwei 1250 kVA -Anlagen des Typs BV16M 628 und MTU18V2000G26F. Die 3200 kVA Maschinen sind leistungsstarke mitteldrehende Deutz Diesel-V-Motoren mit 16 Zylindern mit jeweils einem Siemens 1Fc 7801-6HA93 Generator.Bei den 1250 kVA-Maschinen handelt es sich um V-18-Zylinder Dieselmotoren mit den Generatoren der Fa. STAMFORD P1734A.
Der Umfang des Leistungsverzeichnisses wurde in Anlehnung von Herstellerangaben erstellt. Weiterhin wurde dieses Leistungsverzeichnis angelehnt an die Erfahrungswerte der letzten großen Revision im Jahr 2011 erstellt. Somit kann der Gesamtumfang erst nach dem Zerlegen der Motoren ermittelt werden. Die Arbeiten an den Aggregaten sind nacheinander durchzuführen. Dadurch wird sichergestellt, dass immer 2 Aggregate betriebsbereit bleiben. Für die gesamte Aufstellzeit ist ein 24 stündiger Notdienst anzugeben. Eine schnelle Responszeiten bei Störungen von 1,5 Stunde ist zu berücksichtigen.
Für beide Anlagentypen werden zweimal jährlich Wartungen durchgeführt. Bei dem Anlagentyp (BV16m 628) ist der Schmierölwechsel bzw. Öluntersuchungen einmal jährlich durchzuführen. Die Wartungsarbeiten des Typs (MTU18V2000G26F) haben den gleichen Wartungsumfang und umfasst bei beiden Wartungen einen Schmierölwechsel sowie Öluntersuchungen.
Die Laufzeit des Wartungsvertrages beträgt insgesamt 5 Jahre.
Preis
§ 160 GWB Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 GWB Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablaufder in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügtwerden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablaufder Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangensind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
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Einen verbindlichen und jeweils aktuellen Stand der Informationen zu diesem Vergabeverfahren finden Sie im Regelfall nur auf dem Vergabemarktplatz des Landes NRW.*Für den Fall, dass der Auftragnehmer vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung oder Insolvenz ausfällt, behält sich der Auftraggeber vor, die verbleibenden Arbeiten den übrigen Bietern in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses anzutragen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB)*Jegliche Kommunikation zw. Bieter und AG soll über die vergabe.nrw-Nachrichtenfunktion erfolgen